Über ihr Ende als Verkünder einer allgemeinen Moral und die gesellschaftlichen und rechtlichen Folgen
Die Stellung der Kirchen in Deutschland nach 1945 – die fortbestehende Einheit von Thron und Altar – hängt eng mit der Geschichte der Bundesrepublik zusammen. Sicherten sich die Kirchen in der Bundesrepublik nach dem Zweiten Weltkrieg die in der Revolution 1918/19 erreichte Freiheit vom Staat, weiteten sie ihre Rechte im Kalten Krieg noch aus und zogen aus der gleichzeitigen Garantie von Leistungen durch den Staat zusätzliche Vorteile.
Dabei passten sie sich neuen Lagen nicht nur immer wieder geschickt an. Mit ihren moralischen „Sinngebungen“, ihrem staatlich besoldeten Religionsunterricht und ihrer Dominanz in der Ritualkultur machten sie sich bis in die 1970er Jahre unentbehrlich.
Auch heute noch, so der evangelische Theologe Friedrich Wilhelm Graf, seien die religiösen Strukturen in Deutschland „erstaunlich stabil.“[1] So sehe Graf, heißt es in einem Bericht über ein Streitgespräch zwischen ihm und dem Publizisten Henryk M. Broder vom 3. November 2010 im Dresdener Hygienemuseum, „heute niemanden, der die christlichen Feiertage abschaffen wolle. Beide Volkskirchen seien nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs sehr privilegiert worden und heute sehr reiche und einflussreiche Akteure. Sie hätten in der Gesellschaft immer mehr Funktionen übernommen und sich ‚Sozialstaatspfründe’ gesichert.
Heute beschäftigten Caritas und Diakonie mehr als 900.000 Mitarbeiter und hätten damit mehr als die gesamte deutsche Autoindustrie.“[2] Diese engen Staat-Kirche-Bindungen hätten jedoch, so Broder während der gleichen Debatte, ein säkularisiertes, „weichgespültes“ Christentum befördert. Wobei ihm, wie er hinzufügte, eine „korrupte, schwächliche, ausgewaschene christlich-jüdische Kultur des Abendlandes“ immer noch lieber sei als der Islam, den er als eine militante Religion bezeichnet.[3] Diese Aussage, wenige Jahre vor „PEGIDA“, verweist auf die Diskussionslage.
Der Bedeutungsverlust der Kirchen
Heute betreiben die Kirchen auf hohem Niveau Bestandssicherung, trotz zunehmenden Bedeutungsverlustes. Der Geltungsschwund verläuft auf verschiedenen Ebenen, ist kein linearer Prozess und wird erst in historischer Sicht offensichtlich. Es waren kapitalistische Fortschritte und weitere Innovationen der Moderne, die seit dem Ausgang des 19. Jahrhunderts die Entkirchlichung des Alltags und des öffentlichen Lebens in den Industrieländern beschleunigten, besonders in den großen Städten.
Die aktuellen Folgen sind Offenheit der gesellschaftlichen Regelkreise, Funktionalität der sozialen Welten, Anonymität bürokratisierter Institutionen, Heterogenität des Wertehorizonts, geduldete Vielfalt der Überzeugungen, Entwertung des Traditionellen, Herkömmlichen und Ethnischen, Distanz zu allen Bestrebungen der Vereinheitlichung der Lebensweise, Betonung der Individualität, sukzessiver Rückgang der Gesinnungskontrolle, zunehmende Kommerzialisierung der Bedürfnisbefriedigung, Transfer der „Sinngebung“ aus den Kirchen heraus in die Massenmedien und neuerdings die „sozialen Netzwerke“ hinein.
Die Politisierung des Ausgleichs von Interessenbeziehungen hat nicht nur „Weltanschauungsparteien“ beseitigt,[4] sondern das Gewicht moralischer und gemeinschaftlicher Bindungen und damit befasster Organisationen insgesamt reduziert. Dies gilt vor allem für den kulturellen Einfluss der Kirchen und, als Reaktionen darauf, auch für die freidenkerischen „säkularen Verbände“. Eine Folge davon ist zum einen die Inflation von, bisweilen als „beliebig“ kritisierten, Sinndeutungen. Zum anderen bilden sich immer wieder, meist konservativ geprägte „Vereinheitlichungsbewegungen“ aus, die, durchaus rassistisch aufgeladen, auf „Gemeinschaft“ des „Volkes“, der „Nation“ und des „Abendlandes“ zielen und die jeden Zuwachs an „Multikulti“ verurteilen und bekämpfen.[5]
Nun hat es in der Kirchen- wie in der Freidenkergeschichte immer sowohl freiheitliche als auch „völkische“ und „deutschchristliche“ Strömungen gegeben. Pluralität nahm zuerst in der Zersplitterung des „Kirchenvolks“ ihren Ausgang, die heute um den generellen Rückgang kirchlicher Binde‑, Ordnungs- und Orientierungskraft verstärkt wird und einen religiösen Flickenteppich hinterlässt.
Zeichen dieser neuen Welt gibt es viele: Als besonders deutliches Signal kann eine Erklärung der deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel aus Anlass der Wahl von Donald Trump zum US-Präsidenten gelten. Statt einer christlichen übersandte die in der DDR sozialisierte evangelische Pfarrerstochter und gläubige Christin eine durch und durch humanistische Botschaft: Deutschland und die USA seien durch gemeinsame Werte – Demokratie, Freiheit, dem Respekt vor dem Recht und der Würde des Menschen unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder politischer Einstellung – verbunden.
Wer die Theologiegeschichte und die Historie der beiden ehemaligen „Volkskirchen“ der letzten hundert Jahre verfolgt,[6] kann ermessen, was es bedeutet, wenn sich eine deutsche Kanzlerin so dezidiert zu den Menschenrechten bekennt. Ohne dass der Begriff „Humanismus“ im öffentlichen oder gar wissenschaftlichen Leben eine große Rolle spielt, hat er sich doch – vor allem im Verständnis von „Humanität“ – kulturell etabliert und Wirkung entfaltet.[7] Das hat übrigens zur Folge, dass speziell mit der humanitas-Losung agierende Unternehmungen, wie die bürgerrechtliche Humanistische Union oder der aus der Freidenkerbewegung hervorgegangene Humanistische Verband Deutschlands), in die gesellschaftliche Marginalität gedrängt werden.[8] Sie leiden daran, dass sie sich bisher als Kontrast zu den Religionsgesellschaften sahen und entsprechend eher religions- sowie kirchenkritisch in der Tradition der Freidenker[9] als humanistisch argumentierten.
Kirchliche Residuen und Rückzüge
Auch wenn der direkte Einfluss von Religionsgemeinschaften auf die Gesetzgebung in der Bundesrepublik sukzessive zurückgeht, existieren weiterhin Felder, auf denen sich die christlichen Kirchen zu behaupten scheinen, etwa in Fragen der Sterbehilfe, besonders des ärztlich begleiteten Suizids.[10] Vor allem in solchen Bereichen sind die Kirchen weiterhin – auch politisch und juristisch – dominant, in denen sie als Wirtschafts‑, Sozial- und Steuerbetriebe auftreten.
Beispiele für Misserfolge sind das gewandelte Ehe- und Sexualstrafrecht, die Gewährung des Schwangerschaftsabbruchs unter bestimmten Bedingungen,[11] die inzwischen weitgehende gesellschaftliche und vor allem künstlerische Nichtbeachtung der Blasphemie, die öffentlichen Diskussion über Religionen und deren ganz normale Vergleichbarkeit, die Entkriminalisierung und Akzeptanz der Homosexualität oder auch der erlaubte Handel mit Verhütungsmitteln, Pornofilmen und anderen Produkten die Sexualität betreffend. Und nicht zu vergessen: Die großen Debatten über Missbrauchsfälle in ihren Einrichtungen beschädigten das Image der Kirchen.
Auch wie die Menschen „kirchliche Feiertage“ begehen, entscheiden sie heute weitgehend selbst. Es sind die, in einem weiten Verständnis, Familien, die, um ihre Gemeinschaften angesichts immer knapperer Zeitressourcen zu stabilisieren, diese deutschlandweit arbeitsfreien Tage nutzen, um ihnen einen ganz eigenen Sinn zu geben. Ob sie nach wie vor Ostern, Pfingsten oder Weihnachten heißen, spielt dabei keine große Rolle. Die beiden großen Kirchen in Deutschland waren jedenfalls am Ende des 20. Jahrhunderts schon nicht mehr in der Lage, den Buß- und Bettag als Feiertag zu retten.[12]
Vor hundert Jahren dagegen hatten die großen Kirchen noch Einfluss bis in das alltägliche Sonntagsvormittagsgeschehen und die Polizei sicherte die „Sonntagsruhe“ für den Kirchgang. Die Relikte dieser Regeln lösen heute oft nur noch Heiterkeit aus, etwa das Tanzverbot am Karfreitag und an weiteren „stillen Tagen“. Im weitgehend säkularen Berlin ist der sonntägliche Brötchenverkauf zwar weiter abhängig von den Hauptgottesdienstzeiten, doch die Stadtverwaltungen erteilten bereits Ende der 1990er Jahre fleißig „Ausnahmegenehmigungen“, sodass sich hier eine eigene Verkaufskultur etablierte.[13]
Ein weiteres Konfliktfeld, auf dem sich die katholische Kirche (noch) behauptet, betrifft das Zölibat. Immer wieder fordern Katholiken eine Lockerung desselben, fordern überdies den Einbezug von Frauen in Priesterämter, sprechen sich für mehr Laienrechte aus. In abgeschwächter Form und mit einem anderen Schwerpunkt – vor allem bezüglich homosexueller Partnerschaften im Pfarrhaus und bei der Segnung gleichgeschlechtlicher Paare – gibt es ähnlich grundsätzliche Debatten auch bei Protestanten. Beide großen Konfessionen sorgen sich um den Nachwuchs für ihre Kirchenämter, aber zugleich um Arbeitsplätze für die künftigen Absolventen ihrer staatlich finanzierten theologischen Studiengänge. Der Beruf des Theologen ist im Ansehen und Status gesunken – und wenig attraktiv.
Bei aller Kritik am Bildungssystem konnten zwei Wissenschaftsgebiete ihre Befunde allgemein machen: die Evolutionstheorie und die Geschichtswissenschaft.[14] Beide Bereiche verweisen Grundbestände des Glaubens und der Kirchengeschichte aus dem Arsenal gesicherten Wissens in den Raum der Legenden, mit der Folge, dass Religionen ihre eigene Säkularisierung weiter vorantreiben, wenn sie zunehmend „rational“ auftreten, um überhaupt im neuen Kontext verständlich zu bleiben. Das führt zu einer permanenten, oftmals auch berechtigten Stigmatisierung fundamentalistischer innerkirchlicher Bewegungen als „Sekten“ und „Aberglaube“ – durch die Kirchen selbst.
Blicke in die tägliche Presse, auf deren Markt die konfessionellen Zeitungen weitgehend verschwunden sind, vermitteln Informationen über das Fortschreiten von Säkularität in unserer Gesellschaft. So gibt es öffentliche Gedankenspiele, Kirchen in Kneipen, Museen, Sozialwohnungen, Pizzerien, Büros oder Diskotheken umzuwandeln. Im Winter sollen aus finanziellen und ökologischen Gründen wenig genutzte Gotteshäuser geschlossen und die Andachten in Gemeinderäumen abgehalten werden.
Nicht zuletzt ist die Mitgliedschaft in den Kirchen weiter rückläufig, bei den Protestanten schneller als bei den Katholiken. Nach der Wiedereinführung des Solidaritätszuschlages im Januar 1995 liefen den Kirchen die Mitglieder in den Dimensionen von Kleinstadtgrößen davon. Immer wieder, wenn Abgaben oder Steuern in die Familienhaushalte eingreifen, führt dies zu neuen Austrittswellen. Selbst in Ostdeutschland, wo die Kirchenmitgliedschaft bei etwa zwanzig Prozent liegt, halten die Kirchenaustritte an.[15] Wer heute die Kirche verlässt, dem mögen, je nach Bundesland, daraus durchaus noch Nachteile für die Karriere erwachsen. Doch die Abkehr vom organisierten Christentum ist keine staatspolitische Sensation mehr.
Veränderungen im „Religions- und Weltanschauungsrecht“
Den sozialkulturellen Veränderungen folgt das Religionsrecht, eigentlich „Religions- und Weltanschauungsrecht“,[16] das immer mehr über das bisherige „Staatskirchenrecht“ hinausreicht. Gerade das Religionsrecht ist unter dem Druck der geänderten Sozialverhältnisse moderner geworden, auch wenn die Trennung von Staat und Kirchen nach wie vor „hinkt“.[17] Der in Urteilen „gerichtsnotorisch“ gewordene Wandel in Richtung zu mehr Pluralität geht wesentlich von zwei Neuheiten aus.
Erstens ist die historisch überkommene, aber in manchen, auch politisch einflussreichen Köpfen noch herumspukende christliche Einheitskultur (Stichworte: „christliche Leitkultur“; „Abendland“) endgültig an ihr Ende gekommen. Verfolgt man die Debatten, in denen sich vorwiegend die Öffnung des Staates gegenüber anderen Religionen artikuliert, so wird darin vor allem der Zuwachs muslimischer Religionstatbestände konstatiert, weniger jüdische oder buddhistische[18], weshalb inzwischen vermehrt diskutiert wird, ob man weiterhin eine der drei großen monotheistischen Religionen konsequent von den verfassungsrechtlich ermöglichten Kooperationsangeboten abhalten könne.[19]
Die größte neuere soziologische Tatsache ist allerdings zweitens das massenhafte Aufkommen einer neuen Gruppe, nicht älter als hundert Jahre, um 1914 noch im Promillebereich, die inzwischen mehr als ein Drittel der Bevölkerung umfasst: Es handelt sich um die sozial wie „glaubensmäßig“ heterogenen „Konfessionsfreien“, über die indes wenig bekannt ist, da sie weder kollektiv auftreten, noch als gemeinsames Subjekt eigene Bedürfnisse anmelden. Nicht zuletzt wegen deren innerer Differenziertheit ist auch ihre Rubrizierung unter die „Weltanschaulichen“ – im Gegensatz zu den „Religiösen“ – problematisch. Klar ist allenfalls, dass sie weder zu den „Religionsgesellschaften“ noch zu den „Weltanschauungsgemeinschaften“[20] gehören und dennoch Rechte haben sollten,[21] insbesondere das der negativen Religionsfreiheit.
Die zunehmende Multikulturalität und die wachsende Konfessionsfreiheit verstärken Tendenzen der „Entkirchlichung“, die inzwischen auch organisierte Christen erfasst, die zwar formal Mitglieder ihrer Kirchen sind, aber ihren Glauben nicht praktizieren, weder privat (Rückgang der Taufen, Zunahme der „weltlichen“ Bestattungen) noch öffentlich (Gottesdienstbesuche), und die sich bisweilen sogar als „atheistisch“ bezeichnen.[22]
Für das Rechtssystem bedeuten diese gravierenden Veränderungen erstens, dass die tradierten, 1919 formulierten Reformkompromisse der Weimarer Reichsverfassung auf die gegenwärtigen Probleme nur schwer anwendbar sind, aber nun einmal 1949 ins Grundgesetz übernommen wurden[23] – mit der Folge, dass die deutsche Verfassung eine säkulare ist, zugleich aber einen grundgesetzlich abgesicherten staatskirchlichen Überhang besitzt.[24]
Zweitens folgt eben daraus, dass das übernommene verfassungsmäßige Geflecht keine Sammlung toter Paragraphen ist, sondern dieser „Überhang“ in einer ganz anderen, nämlich pluralen weltanschaulich-religiösen Situation angewendet wird. Das erbringt immer wieder einige gewagte Interpretationen, etwa durch allzu wörtliche „Umsetzungen“, die die Wirklichkeit nicht mehr richtig zu erfassen vermögen – z. B. wenn Gerichte von muslimischen wie weltanschaulichen Organisationen „Kirchenförmigkeit“ verlangen.
Drittens hat besonders das Bundesverfassungsgericht selber kirchliche Anmaßungen nicht nur gebilligt und fortgeschrieben, sondern die Rechte der Kirchen sogar von sich aus erweitert, besonders hinsichtlich des Arbeitsrechts in Betrieben wie Diakonie und Caritas,[25] aber auch weit darüber hinaus.[26]
Ungerechtfertigte Privilegien?
Die Kirchen sind nicht nur Heilsgemeinschaften, Interessenorganisationen, Steuerverbände, Arbeitgeber, Großgrundbesitzer und Kulturbetriebe. Sie haben Verlage, Brauereien, Bauernhöfe, Stiftungen, Krankenhäuser, Kindergärten, Hospize und Seniorenresidenzen. Die Kirchen sind auch ganz normale Wirtschaftsunternehmen, die entsprechend kommerziell und säkular handeln und sich aus eigenen Banken, privaten und öffentlichen Mitteln, aber auch diversen Kassen finanzieren, darunter jene der Krankenversicherung.
Und es ist ihnen mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts gelungen, einen Großteil ihrer entsprechenden Tätigkeiten als „verkündigungsnah“ zu verteidigen. Dies aber dient nicht nur der Durchsetzung spezieller Moralvorstellungen in diesen Tätigkeitsfeldern, sondern auch der Anwendung eines besonderen Kündigungsrechts, das etwa die Entlassung Wiederverheirateter wegen des Bruchs des Sakraments der Ehe in katholischen Einrichtungen erlaubt. Wer Lumpen sammelt oder Bier braut, muss Steuern zahlen; wer dies als Kirchenbetrieb macht, genießt Privilegien.[27]
Dabei ist die Herleitung kirchlicher Sonderrechte neueren Datums – und damit gerade keine reine Fortschreibung alter Vorrechte des 19. Jahrhunderts.[28] Vielmehr ist sie das Ergebnis kirchlicher Lobbyarbeit und in christlicher Sorge befangener Richter in Zeiten fortgesetzter Säkularisierungen der gesellschaftlichen Rechtsverhältnisse. Insbesondere die Bundesverfassungsrichter haben Neuschöpfungen eingeführt, die das Grundgesetz nicht vorsieht. Dass diese einseitigen Unterstützungen der christlichen Religionen selbstredend künftig auch der Islam in Anspruch nehmen kann, macht kommende religionspolitische Konflikte interessant und verpflichtet zu besonderer Aufmerksamkeit.[29]
Einige weitere Politikfelder im Staat-Kirchen-Weltanschauungs- und Religionsbereich dürften künftig ebenfalls spannend werden. Zwei sollen abschließend herausgehoben werden: die vom Grundgesetz geforderte Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen einerseits, das Problem des Religionsunterrichts andererseits. Ein einfacher und doch komplizierter Fall sind die abzulösenden „Staatsleistungen“ der Länder an die Kirchen.[30]
Nach übereinstimmenden Ansichten werden mit diesem Begriff im engeren Sinne die nach dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 als Entschädigungen für Enteignungen während der napoleonischen Kriege gewährten und in der Geschichte seither angewachsenen Zahlungen bezeichnet.[31] Diese umfassen über 500 Millionen Euro, sie machen aber nur einen Teil der aktuellen Staatsleistungen insgesamt aus,[32] rechnet man hierunter das komplette System öffentlicher Förderungen und Subventionen.
Diverse staatliche Gesetze regeln heute die Leistungen, die Kirchen und andere freie Träger aus diversen öffentlichen Kassen erhalten. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bewegen sich nicht nur innerhalb eines „Kulturmarktes“, in dem Sinnangebote und Rituale käuflich erwerbbar sind, sondern in einem komplexen Geflecht öffentlicher Zuwendungen, in dem die Kirchen auf ihrem „Privilegienbündel“ beharren.
Wie in dieser Gemengelage eine „Ablösung“ erfolgen soll, die dem Grundgesetz, den Intentionen von 1919, aber auch der heutigen ökonomischen und sozialen Wirklichkeit entspricht, und ob die „Ablösung“ gewissermaßen mit Ablösungen zu honorieren wäre – das sind offene Probleme, in denen Rechtsfragen eher abgeleitete als strukturierende Komponenten sind. Für die Kirchen vorteilhaft ist erstens, dass sich in keiner politischen Partei für diese Ablösungen einflussreiche politische Kräfte formieren; man hält zu diesen Millionenausgaben stille Distanz. Zweitens sind diejenigen, die sich für eine Ablösung stark machen, konzeptionell über die einzuschlagende „Aufbau- und Abbaustrategie“, beziehungsweise, anders ausgedrückt: die Gleichbehandlung Aller oder den Laizismus zerstritten.[33]
Gleiches gilt beim Thema Religionsunterricht: Kritiker sehen dieses Schulangebot in erster Linie als besonderes Kirchenprivileg, die christliche Religion auch in Zeiten der Säkularisierung in der Gesellschaft durchzusetzen. Ein historischer Irrtum. Schließlich war es der Staat, der mit dem staatlichen Religionsunterricht den Kirchen, statt ihnen ein Privileg einzuräumen, den Auftrag gab, die erforderlich gehaltene, allgemeine moralische Erziehung der Staatsbürger zu garantieren.
Wenn der heutige Staat der neuen pluralen Situation gerecht werden will, dann hat er für das Ende des christlich-kirchlichen Monopols zu sorgen, denn die Kirchen sind aktuell keinesfalls mehr in der Lage, eine allgemeine Moral zu garantieren.[34]
Quelle Text:
Horst Groschopp: Verkünder einer Allgemeinen Moral? Über den Bedeutungsverlust der Kirchen und seine Gesellschaftlichen sowie rechtlichen Folgen. In: Indes. Zeitschrift für Politik und Gesellschaft. Göttingen 6(2017)1, S. 113–120.
Quelle Titelfoto:
Cover der Textquelle.
[1] o.V., Broder: Der Glaube von Christen und Juden ist weichgespült. In: idea Spektrum, H. 46/2010, S. 19.
[2] Vgl. ebd.
[3] Ebd.
[4] Die SED war in Deutschland die letzte Organisation dieser Art. Vgl. Horst Groschopp: Ende der Weltanschauungspartei? In: Utopie kreativ, Berlin (Juli 2000) H. 117, S. 661–668.
[5] Drastisch drückt sich dieses neu-rechte Denken etwa in folgender Formulierung aus: „deutsche[r] Volkstod […] bei generationenlanger Fremdzuwanderung ganzer Völkerscharen“, Carsten Rupert, Rassismus, was soll das sein? In: Blaue Narzisse, 2.11.2012, URL: http://www.blauenarzisse.de/rassismus-was-soll-das-sein/ [eingesehen am 14.12.2016].
[6] In den späten 1950ern und ausgeweitet in den 1960ern begann in der Bundesrepublik erstmals eine breite Debatte über das Ende der „Volkskirchen“ und die möglichen Folgen vgl. Gerhard Szcesny: Die Zukunft des Unglaubens. Zeitgemäße Betrachtungen eines Nichtchristen. München 1958. – Joachim Kahl: Das Elend des Christentums. Reinbek bei Hamburg 1968.
[7] Vgl. Hubert Cancik/Horst Groschopp/Frieder Otto Wolf: Humanismus: Grundbegriffe. Berlin/Boston 2016.
[8] Vgl. Horst Groschopp: Pro Humanismus. Eine zeitgeschichtliche Kulturstudie. Mit einer Dokumentation. Aschaffenburg 2016.
[9] Vgl. Horst Groschopp, Dissidenten. Freidenker und Kultur in Deutschland. Marburg 2011.
[10] Vgl. Gita Neumann (Hrsg.): Suizidhilfe als Herausforderung. Arztethos und Strafbarkeitsmythos, Aschaffenburg 2012. – Die entsprechenden Debatten im Bundestag belegen, dass es auch in dieser Frage keine geschlossene Front derjenigen gab, die sich als christliche Politiker verstehen.
[11] Die Präimplantationsdiagnostik ist in Deutschland ausschließlich zur Vermeidung von schweren Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten zulässig. Aber schon diese Erlaubnis, die hinter den Regelungen in Großbritannien und weiteren Staaten zurücksteht, zeigt, dass in der gesamten Fortpflanzungsmedizin ethische Fragen zwar heftig diskutiert, aber in den entsprechenden Entscheidungen christliche Glaubensannahmen nur beachtet werden, wenn eine betroffene Person diese äußert.
[12] Die Nordelbische Kirche hatte über 100.000 Unterschriften gesammelt, um diese Entscheidung rückgängig zu machen. In Sachsen wurde er im Tausch gegen höhere Pflegebeiträge „gerettet“.
[13] Wegen der zu langen Werbepause zwischen Urlaubsgeschäft und Adventszeit und wegen der terminlichen Nähe zum Beginn der „närrischen Jahreszeit“ am 11.11. hat sich „Halloween“ etabliert, ein sehr „heidnisches“ Geschäft.
[14] Auch an den an Zahl und Größe zunehmenden katholischen und evangelischen Privatschulen, besonders erfolgreich im säkularen Ostdeutschland, müssen „Christenlehre“ und Bibelinterpretation mit wissenschaftlichen Befunden der Biologie, Physik, Chemie, Geschichte, Geographie usw. umgehen.
[15] Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, dass die Massentaufe von zwanzig Flüchtlingen aus Afghanistan und dem Iran am dritten Advent 2016 in Freiberg (Sachsen) wurde zu einer Spitzenmeldung.
[16] Alle maßgeblichen Grundgesetzkommentare gehen inzwischen von einer Gleichheit von Religion und Weltanschauung aus. Vgl. Horst Groschopp (Hrsg.): Konfessionsfreie und Grundgesetz. Aschaffenburg 2010.
[17] Zur Erstverwendung des heute gängigen Begriffs der „hinkenden Trennung“ vgl. Ulrich Stutz: Die päpstliche Diplomatie unter Leo XIII. nach den Denkwürdigkeiten des Kardinals Domenico Ferrata. Berlin 1926, S. 54.
[18] Wobei das Judentum unter die „abrahamitischen“ Religionen des „Abendlandes“ gerechnet wird. Es ist zu hinterfragen, ob nicht auch große Teile des Islam „abrahamitisch“ sind oder ob die katholische, protestantische oder orthodoxe Kirche nicht eigentlich als drei Religionen gefasst werden müssen. Jedenfalls treten sie eigenständig auf.
[19] Vgl. Thomas Fritsche: Der Kulturbegriff im Religionsverfassungsrecht. Berlin 2015, S. 130.
[20] nach Art. 140 i.V.m Art. 137,7 GG.
[21] Vgl. Thomas Heinrichs, in Zusammenarbeit mit Heike Weinbach: Weltanschauung als Diskriminierungsgrund. Begriffsdimensionen und Diskriminierungsrisiken. Berlin 2016, URL: http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Expertisen/Uebersichtsartikel_Weltanschauung_als_DiskrGrund_20160922.html [eingesehen am 5.11.2016].
[22] Für nähere Befunde sei auf die Internetplattform der „Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland“, URL: https://fowid.de/ [eingesehen am 5.11.2016].
[23] Zum Umgang in den DDR-Verfassungen vgl. Heike Amos: Die Entstehung der Verfassung in der Sowjetischen Besatzungszone / DDR 1946–1949. Darstellung und Dokumentation. Münster 2006.
[24] Vgl. Hans Markus Heimann: Deutschland als multireligiöser Staat. Eine Herausforderung. Frankfurt a. M. 2016.
[25] Vgl. Carsten Frerk: Caritas und Diakonie in Deutschland. Mit einem Vorwort von Johannes Neumann. Aschaffenburg 2005.
[26] Der Einzug der Kirchensteuern durch staatliche Finanzbehörden dient der kirchlichen Logistik, besitzt aber keine grundgesetzliche Absicherung, vgl. Gerhard Czermak: Religions- und Weltanschauungsrecht. Eine Einführung. In Kooperation mit Eric Hilgendorf. Berlin 2008.
[27] Es handelt sich hier um die „Aktion Rumpelkammer“, auch „Lumpensammlerfall“ genannt. Das ist ein Beschluss des Ersten Senats des deutschen Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1968, den persönlichen und sachlichen Schutzbereich der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG betreffend und diesen ausweitend. Aktenzeichen: 1 BvR 241/66 – BverfGE.
[28] Noch mit einer weitgehenden Kontinuität argumentiert Johannes Neumann, Für eine – neue – humanistische Sozialpolitik, in: humanismus aktuell, Jg. 2 (1998), H. 3, S. 20–28.
[29] Thomas Heinrichs: Religion und Weltanschauung im Recht. Problemfälle zum Ende der Kirchendominanz. Aschaffenburg 2017.
[30] Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 138, Satz 1 WRV per Gesetz des Reichstages. „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“
[31] Zum Reichsdeputationshauptschluss vgl. humanismus aktuell, Jg. 6 (2002), H. 10; und humanismus aktuell Jg. 7 (2003), H. 12.
[32] Vgl. Carsten Frerk: Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland. Aschaffenburg 2002.
[33] Vgl. Horst Groschopp (Hrsg.): Humanismus – Laizismus – Geschichtskultur. Aschaffenburg 2013.
[34] Belege für einen Wandel sind der Vormarsch des Faches „Ethik“ (für alle) und (in Berlin-Brandenburg) der dem Religionsunterricht als Alternative gleichgestellte humanistische Weltanschauungsunterricht „Lebenskunde“ (nicht zu verwechseln mit dem Ethikfach LER: Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde).