Schicksal des Reichsschulgesetzes

Anfang und Ende der reichsgesetzlichen Verankerung der „weltlichen Schulen“

Ein vergebliches Bemühen

Ein Kompromiss

Mit der WRV und des­sen Arti­kel 144 stand das gesam­te Schul­we­sen unter staat­li­cher Auf­sicht und wur­de von Beam­ten des Staa­tes aus­ge­führt. Arti­kel 145 leg­te die all­ge­mei­ne Schul­pflicht vom 6. bis 14. Lebens­jahr in der Volks­schu­le fest und bestimm­te den Besuch der Fort­bil­dungs­schu­le bis zum 18. Lebensjahr.

Die­ser Arti­kel sicher­te für die Volks- und Fort­bil­dungs­schu­len die Unent­gelt­lich­keit des Unter­richts. Arti­kel 146, 1 ver­wies auf ein orga­nisch gestal­te­tes Schul­we­sen, ver­mied aber aus­drück­lich den sozi­al­de­mo­kra­ti­schen Begriff der „Ein­heits­schu­le“.

Weder der Nord­deut­sche Bund von 1867 noch die Ver­fas­sung des Deut­sches Rei­ches von 1871 besa­ßen Rege­lun­gen, die das Staat-Kir­che-Ver­hält­nis hin­sicht­lich des Schul­we­sens betra­fen. Das war Län­der­sa­che – bis die Revo­lu­ti­ons­re­gie­rung hier im Novem­ber 1918 mit den Ver­fü­gun­gen von Hae­nisch und Hoff­mann ein­griff, die dann um die Jah­res­wen­de gro­ßen­teils zurück­ge­nom­men oder auf Eis gelegt wur­den. Preu­ßen woll­te für eine neue Ver­fas­sung zunächst kei­nen gro­ßen neu­en Ent­wurf, son­dern nur eine all­ge­mei­ne Rege­lung zur Glau­bens- und Gewis­sens­frei­heit auch in der Schul­fra­ge mit der Begrün­dung: „Gera­de hier darf die Eigen­art der ver­schie­de­nen Land­schaf­ten und Stäm­me … kei­nes­wegs durch eine unver­stän­dig zen­tra­li­sie­ren­de und sche­ma­ti­sie­ren­de Gesetz­ge­bung und Ver­wal­tung ver­letzt wer­den“.[1]

Damit war der Deut­sche Leh­rer­ver­ein nicht ein­ver­stan­den und wand­te sich am 16. Febru­ar 1919 mit einer Ein­ga­be an die Natio­nal­ver­samm­lung mit der Bit­te, „daß das Schul- und Bil­dungs­we­sen im Gesamt­staat eine Rege­lung erfährt“,[2] ein­ge­schlos­sen Staat-Kir­che-Fra­gen. Dage­gen wehr­te sich die Mehr­heit der Län­der im Staa­ten­aus­schuß, der ent­spre­chen­de Ände­run­gen am Ver­fas­sungs­ent­wurf vor­leg­te. Die­se griff am 28. Febru­ar 1919 der Ber­li­ner Sozi­al­de­mo­krat Richard Fischer mit dem Vor­wurf des Klas­sen­dün­kels und der reli­giö­sen Into­le­ranz scharf an, wor­auf­hin Cle­mens von Del­brück (DNVP) und Rudolf Hein­ze (DVP) vehe­ment den Reli­gi­ons­un­ter­richt verteidigten.

Das wei­te­re Hin und Her in den Schul­sa­chen hat 1920 Her­mann Rosin, Ober­leh­rer für Deutsch, Hebrä­isch und Reli­gi­on in Mön­chen­glad­bach, in sei­nem Buch Das Schul­kom­pro­miß umfäng­lich und detail­reich beschrie­ben. Er kam zu zwei für unse­ren Gegen­stand wesent­li­chen Schlüs­sen. Ers­tens unter­schied er klar zwi­schen welt­li­chen Schu­len und Welt­an­schau­ungs­schu­len; zwei­tens brach­te er das Schul­auf­sichts­pro­blem bei den Kon­fes­si­ons­schu­len auf den Punkt: Sie sei kei­ne selb­stän­di­ge Schu­le. Sie „ist und bleibt eine Kir­chen­schu­le, in der die Kir­che nicht nur den Reli­gi­ons­un­ter­richt, son­dern den gan­zen Unter­richt zu über­wa­chen hat“.[3]

Die „welt­li­che Schu­le“ sei dadurch bestimmt, dass die Kon­fes­si­ons­zu­ge­hö­rig­keit der Schü­ler und Leh­rer letzt­lich kei­ne Rol­le spie­le. Der Lehr- und Stun­den­plan kom­me ohne Reli­gi­ons­un­ter­richt aus. Es sei aber mög­lich, „außer­halb der Schul­zeit in der Schu­le Reli­gi­ons­un­ter­richt zu erhal­ten“. Die­ser sei dann „ledig­lich eine Ange­le­gen­heit der Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten“.[4]

Hier füg­te Rosin eine Fuß­no­te zu einem mög­li­chen Ersatz­un­ter­richt ein. Er zitiert aus der Rede der pro­mo­vier­ten ent­schie­de­nen Schul­re­for­me­rin und poli­ti­schen Frau­en­recht­le­rin Hil­de­gard Weg­schei­der (SPD) in der Preu­ßi­schen Lan­des­ver­samm­lung am 3. Dezem­ber 1919: „Wir wür­den sehr zufrie­den sein, wenn in jeder Schu­le ein wirk­lich reli­gi­ons­kund­li­cher Unter­richt erteilt wird. Wir wer­den ihn erstre­ben, wäh­rend der fla­che Moral­un­ter­richt, etwa der fran­zö­si­schen Schu­len, als eine Kari­ka­tur des Unter­richts erscheint und von uns gar nicht erst in Betracht gezo­gen wird.“[5]

Nichts ist geregelt

Mit der WRV erhiel­ten eini­ge Rege­lun­gen der Staat-Kir­che-Schul­fra­gen Ver­fas­sungs­sta­tus. Stän­di­ge Streit­punk­te lie­fer­ten danach die Arti­kel 146, 2 und 149, 1:

Ers­tens blieb strit­tig, dass „auf Antrag von Erzie­hungs­be­rech­tig­ten Volks­schu­len ihres Bekennt­nis­ses oder ihrer Welt­an­schau­ung ein­zu­rich­ten“ sei­en mit dem vagen und instru­men­ta­li­sier­ba­ren Zusatz, „soweit ein geord­ne­ter Schul­be­trieb … nicht beein­träch­tigt wird“. Johan­nes Tews merk­te hier­zu grund­sätz­lich an, dass es sich hier letzt­lich gar nicht um ein Eltern­recht hand­le, son­dern „nur um ein Recht der in Bekennt­nis- und Welt­an­schau­ungs­ge­mein­schaf­ten ver­ei­nig­ten Eltern bezw. Erzie­hungs­be­rech­tig­ten“.[6]

Zwei­tens war die For­mel von der „Aus­nah­me der bekennt­nis­frei­en (welt­li­chen) Schu­len“ umkämpft, was die Ertei­lung des Reli­gi­ons­un­ter­richts als „ordent­li­ches Lehr­fach“ betrifft.

In der Sozi­al­de­mo­kra­tie – aber nicht nur dort – herrsch­te Ver­wir­rung dar­über, wie sich „welt­li­che Schu­len“ und „Welt­an­schau­ungs­schu­len“ zuein­an­der ver­hal­ten. Hein­rich Schulz, in die­sem Punkt von Ernst Heil­mann unter­stützt, ver­such­te die Gre­mi­en sei­ner Par­tei ver­geb­lich davon zu über­zeu­gen, dass im Ver­fas­sungs­kom­pro­miss das Wort „Welt­an­schau­ungs­schu­le“ ers­tens gar nicht in die­ser her­aus­ge­ho­be­nen Bedeu­tung vor­ge­se­hen gewe­sen sei, und zwei­tens eine sol­che schon gar nicht mit der „welt­li­chen Schu­le“ iden­tisch sei. Er erreich­te aber auf dem Düs­sel­dor­fer Par­tei­tag Anfang 1920 nur den Beschluss, dass sich die SPD von bei­den Vari­an­ten auf die „welt­li­che Schu­le“ festlegt.

Die­ses Durch­ein­an­der in der Ziel­be­stim­mung prägt das unein­heit­li­che Auf­tre­ten der SPD in der Wei­ma­rer Repu­blik, wie Wolf­gang W. Witt­wer 1980 in sei­ner Ana­ly­se der sozi­al­de­mo­kra­ti­schen Schul­po­li­tik fest­stell­te. Die „Welt­lich­keit der Schu­le“ sei in immer wei­te­re Fer­ne gerückt wor­den. In die­se Lücke sei das Gegen­warts­the­ma „welt­li­che Schu­le“ gesto­ßen als eine per­spek­ti­vi­sche, weil aus­bau­fä­hi­ge Son­der­form. Doch hät­ten vie­le in der Par­tei die­se bekennt­nis­freie Ein­rich­tung als pro­le­ta­ri­sche Welt­an­schau­ungs­schu­le verfstan­den.[7] Es ver­steht sich, dass die­ses Dilem­ma auch die Ver­hand­lun­gen über ein Reichs­schul­ge­setz beeinflusste.

Arti­kel 146, 2 gab den Ver­fas­sungs­auf­trag, ein Reichs­schul­ge­setz zu erstel­len. Dar­in soll­te auch fest­ge­legt wer­den, was eine „welt­li­che Schu­le“ ist. Ein ers­ter „Refe­ren­ten­ent­wurf“ des Innen­mi­nis­te­ri­ums vom Früh­jahr 1920 wur­de vom Reichs­schul­aus­schuss des Reichs­ta­ges Ende Okto­ber 1920 an meh­re­ren Tagen bera­ten und als vom Kabi­nett gebil­lig­ter „Gesetz­ent­wurf“ dem Reichs­rat vor­ge­legt. Der dar­auf­hin über­ar­bei­te­te Ent­wurf wur­de als Geset­zes­vor­la­ge am 22. April 1921 dem Reichs­s­tag über­sandt. Dar­in wur­de bestimmt:

§ 1. Die Volks­schu­len sind Gemein­schafts­schu­len, soweit sie nicht nach nähe­rer Bestim­mung die­ses Geset­zes Bekennt­nis­schu­len oder bekennt­nis­freie Schu­len blei­ben oder wer­den. Die bekennt­nis­frei­en Schu­len sind ent­we­der welt­li­che Schu­len oder Welt­an­schau­ungs­schu­len.[8]

§ 2. … Zur Ermög­li­chung eines pri­va­ten Unter­richts in einem Bekennt­nis oder eines pri­va­ten bekennt­nis­frei­en Reli­gi­ons- oder Moral­un­ter­richts sind, falls in die­sen Fächern die Schu­le kei­nen lehr­plan­mä­ßi­gen Unter­richt erteilt, Schul­räu­me nebst Hei­zung und Beleuch­tung bereit­zu­stel­len; die Wün­sche der Betei­lig­ten sol­len nach Mög­lich­keit berück­sich­tigt wer­den. Die Vor­aus­set­zun­gen und den Umfang der Bereit­stel­lung bestimmt das Landesrecht.

Die Zuge­hö­rig­keit zu einem bestimm­ten Bekennt­nis ist nicht Vor­aus­set­zung für die Anstel­lung der Leh­rer. Jedoch ist hier­bei auf die reli­giö­se Glie­de­rung der Schü­ler nach Mög­lich­keit Rück­sicht zu nehmen. …

§ 4. Bekenn­ti­nis­freie (welt­li­che oder Weltanschauungs-)Schulen sind die Volks­schu­len, die Reli­gi­ons­un­ter­richt im Sin­ne des Arti­kel 149 Abs. 1 der Reichs­ver­fas­sung nicht erteilen.

Für die welt­li­che Schu­le gel­ten fol­gen­de Bestimmungen:

1. Sie steht allen Schü­lern offen. § 2 Abs. 2 fin­det Anwendung.

2. Ange­hö­ri­ge jedes Bekennt­nis­ses und jeder Welt­an­schau­ung kön­nen als Leh­rer ange­stellt werden.

3. Dem Unter­rich­te sind all­ge­mein bestehen­den Lehr­plä­ne und die all­ge­mein gebrauch­ten Lehr­bü­cher zugrun­de zu legen. Jedoch kön­nen die Lehr­bü­cher der Art der Schu­le ange­paßt sein.

Schu­len einer Welt­an­schau­ung, deren gemein­schaft­li­che Pfle­ge sich eine der im Arti­kel 137 Abs. 7 der Reichs­ver­fas­sung erwähn­ten Ver­ei­ni­gun­gen zur Auf­ga­be macht (Welt­an­schau­ungs­schu­len), kön­nen ein­ge­rich­tet wer­den, wenn der Ver­ei­ni­gung nach Maß­ga­be des Arti­kel 137 Abs. 5, 7 der Reichs­ver­fas­sung die Rech­te einer Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rech­tes gewährt sind. Die nähe­re Gestal­tung sol­cher Schu­len bleibt lan­des­recht­li­cher Rege­lung über­las­sen.“[9]

Ende Janu­ar 1922 fand die ers­te Lesung statt. Danach gab es eine brei­te gesell­schaft­li­che Debat­te, in der sich päd­ago­gi­sche und poli­ti­sche Dif­fe­ren­zen aus­drück­ten. Im Juni 1922 orga­ni­sier­te Schulz eine ver­trau­li­che inter­frak­tio­nel­le Bespre­chung der Par­tei­en­ver­tre­ter, die die Schul­ar­ti­kel der Ver­fas­sung getra­gen hat­ten. Er stell­te eine Vor­la­ge her, die dann zu einem gemein­sa­men (nicht öffent­li­chen) Ent­wurf führte:

Die welt­li­che Volks­schu­le ist für Kin­der aller Bekennt­nis­se und Welt­an­schau­un­gen bestimmt und Leh­rer aller Bekennt­nis­se und Welt­an­schau­un­gen kön­nen an ihr tätig sein. Dadurch, daß vor­über­ge­hend oder dau­ernd nur Kin­der des­sel­ben Bekennt­nis­ses oder Kin­der, die kei­nem Bekennt­nis ange­hö­ren, eine welt­li­che Volks­schu­le besu­chen, oder dadurch, daß vor­über­ge­hend oder dau­ernd nur Leh­rer des­sel­ben Bekennt­nis­ses oder Leh­rer, die kei­nem Bekennt­nis ange­hö­ren, an ihr tätig sind, ver­liert sie nicht ihren Cha­rak­ter als welt­li­che Volksschule.

Die welt­li­che Volks­schu­le erteilt den gesam­ten Unter­richt für alle Kin­der gemein­sam, und zwar auf all­ge­mein-sitt­li­cher Grund­la­ge. Reli­gi­ons­un­ter­richt wird im Rah­men des Lehr­pla­nes nicht erteilt, an sei­ne Stel­le kann eine Unter­wei­sung in sitt­li­cher Lebens­füh­rung tre­ten. Reli­gi­ons­kun­de und reli­gi­ons­ge­schicht­li­che Beleh­rung bil­den einen Teil des geschicht­li­chen und kul­tur­kund­li­chen Lehr­stoffs und kön­nen in beson­de­ren Unter­richts­stun­den erteilt wer­den.“[10]

Weiter alles offen

Die inter­frak­tio­nel­len Bera­tun­gen wur­den danach nicht fort­ge­führt. Es bil­de­te sich viel­mehr eine Arbeits­ge­mein­schaft von Par­la­men­ta­ri­ern ohne die Sozi­al­de­mo­kra­ten. Am 28. Febru­ar 1923 leg­te sie unter der Regie­rung Cuno einen Antrag vor, der einen Monat spä­ter durch einen Ersatz­an­trag abge­löst wur­de. Die­ser Ent­wurf bedien­te vor allem kirch­li­che Inter­es­sen, die Siche­rung des Reli­gi­ons­un­ter­richts über­all, „mit Aus­nah­me der welt­li­chen Schu­len“, und die Garan­tie der Über­ein­stim­mung des Lehr­stof­fes „mit den Grund­sät­zen der betref­fen­de Reli­gi­ons­ge­sell­schaft“. Die Fra­ge der „welt­li­chen Schu­len“ wur­de nicht berührt. Es blieb beim oben genann­ten § 4.

Aber es wur­de ein § 4a hin­zu­ge­fügt, in dem „Reli­gi­ons­un­ter­richt“ und „Unter­richt in sitt­li­cher Lebens­füh­rung“ alter­na­ti­ve Fächer sind und erst­mals ein „lebens­kund­li­cher Unter­richt“ erwähnt wird, der ein Pri­vat­un­ter­richt sein soll alter­na­tiv zu einem pri­va­ten Rel­gio­gi­ons­un­ter­richt. Der „lebens­kund­li­che Unter­richt“ wird im § 4 als „Reli­gi­ons­kun­de“ und „kul­tur­kund­li­cher Lehr­stoff“ umschrieben:

In allen Schu­len ist für Kin­der, für die lehr­plan­mä­ßig Reli­gi­ons­un­ter­richt ihres Bekennt­nis­ses oder Unter­wei­sung in sitt­li­cher Lebens­füh­rung nicht erteilt wird, der ent­spre­chen­de Unter­richt ein­zu­rich­ten, sofern ihn die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten von min­des­tens zwölf Schul­kin­dern bean­tra­gen. Wird die Zahl nicht erreicht, so sind für die Ertei­lung pri­va­ten Reli­gi­ons­un­ter­richts oder pri­va­ten lebens­kund­li­chen Unter­richts auf Ver­lan­gen Schul­räu­me nebst Hei­zung und Beleuch­tung unent­gelt­lich bereit zu stel­len.“[11]

Vom Febru­ar bis Juli 1923 kam es zu diver­sen, letzt­lich ergeb­nis­lo­sen Aus­schuss­be­ra­tun­gen und zur Bil­dung von Inter­es­sen­grup­pie­run­gen der Abge­ord­ne­ten unter wech­sel­den Regie­run­gen. Im Mai 1923 unter­nah­men der preu­ßi­sche Minis­ter­prä­si­dent Otto Braun (SPD) und der Kul­tus­mi­nis­ter Otto Boelitz (DVP) den Ver­such, mit Hil­fe eines Not­ge­set­zes wenigs­tens in Preu­ßen die Unge­setz­lich­keit der „welt­li­chen Schu­len“ zu been­den. Die DNVP und DVP lehn­ten den Vor­stoß ab. Das Zen­trum äußer­te Bedenken.

Die Idee zu einem „Not­ge­setz“ war öffent­lich erst­mals im Som­mer 1922 vom Bund der frei­en Schul­ge­sell­schaf­ten vor­ge­tra­gen wor­den. Anlass dafür waren nicht nur Schwie­rig­kei­ten, „welt­li­che Schu­len“ in Preu­ßen zu eta­blie­ren, gegen die, zum Bei­spiel in Höchst, katho­li­sche Eltern mit Schul­streiks vor­gin­gen, son­dern auch vier Fäl­le in Würt­tem­berg. Dabei wur­den Leh­rer aus dem Schul­dienst ent­las­sen, weil sie aus der Lan­des­kir­che aus­ge­tre­ten waren. Einem wei­te­ren „unstän­di­gen“ Leh­rer in Heil­bronn ereil­te das glei­che Schick­sal, weil er nicht Reli­gi­on unter­rich­ten wollte.

Die Kün­di­gung sei zwar zurück­ge­nom­men wor­den, „aber ist doch über­aus bezeich­nend … auch für das Anse­hen der Reichs­re­gie­rung bei den Ein­zel­staa­ten wie bei der Kir­che, daß die­se glau­ben, sich selbst über die Arti­kel der Reichs­ver­fas­sung glatt hin­weg­set­zen zu dür­fen.“ Wenn das Reichs­schul­ge­setz noch wei­ter auf sich war­ten las­se, müs­se „von hier aus die erns­tes­te For­de­rung gestellt wer­den zur beschleu­nig­ten Her­aus­brin­gung eines Not­ge­set­zes“.[12]

Anfang Janu­ar 1924 beschloss die Ver­wal­tungs­ab­bau­kom­mi­si­on, die Debat­ten über ein Reichs­schul­ge­setz aus Kos­ten­grün­den ein­zu­stel­len. Die­ser Beschluss war fol­gen­reich. Den unmit­tel­bar Betrof­fe­nen wur­de schlag­ar­tig klar, dass die „welt­li­che Schu­le“ nie eine gesetz­li­che Grund­la­ge bekom­men könn­te. Das Ende die­ser Schu­len wur­de vor­stell­bar. Zum Jah­res­en­de rief der Bund der Frei­en Schul­ge­sell­schaf­ten gemein­sam mit sozi­al­de­mo­kra­ti­schen frei­den­ke­ri­schen Orga­ni­sa­tio­nen, etwa der 1922 in Mag­de­burg ent­stan­de­nen Reichs­ar­beits­ge­mein­schaft Frei­geis­ti­ger Ver­bän­de, zu einer Unter­schrif­ten­samm­lung für ein Not­ge­setz auf. Der Miss­erfolg war pro­gram­miert und zeig­te den schwin­den­den Ein­fluss der Frei­den­ker auf die SPD-Schul­po­li­tik eben­so wie die Iso­la­ti­on in der Bevölkerung.

Letzter Anlauf und Ende

Unter der Regie­rung des par­tei­lo­sen Hans Luther wur­de im Früh­jahr 1925 die Arbeit an einem Reichs­schul­ge­setz wie­der auf­ge­nom­men. Der Deutsch­na­tio­na­le Mar­tin Schie­le, Reichs­in­nen­mi­nis­ter, leg­te einen Schul­ge­setz­ent­wurf sei­ner Refe­ren­ten vor, der im Okto­ber 1925 mit Ver­tre­tern der Unter­richts­ver­wal­tun­gen der Län­der bera­ten wur­de. Der Ent­wurf ver­such­te sich ver­geb­lich an einer umfas­sen­den Lösung.[13]

Nicht erst Hein­rich Schulz mach­te den Text, erst kürz­lich aus dem Amt geschie­den, 1926 öffent­lich,[14] son­dern bereits ein hal­bes Jahr frü­her Kurt Löwen­stein.[15] Er zer­pflück­te die ein­zel­nen Arti­kel und mit­ge­lie­fer­ten Begrün­dun­gen aus dem Hau­se Schie­le.[16] Johan­nes Tews publi­zier­te den voll­stän­di­gen Ent­wurf zur Aus­füh­rung des Arti­kels 146, 2 WRV und ver­glich ihn aus­führ­lich mit dem Schulz-Ent­wurf von 1921. Er ver­mit­telt (wohl berech­tigt) den Ein­druck einer zuneh­men­den Ver­wir­rung, Sachen für das Reich regeln wol­len bzw. zu sol­len, die bereits lan­des­recht­lich fest­ge­schrie­ben und gar nicht mehr zu ändern waren.

Die Ana­ly­se von Schulz, sicher etwas spä­ter erstellt als die von Löwen­stein, geschrie­ben sicher auch als Recht­fer­ti­gung sei­ner mehr­jäh­ri­gen Amts­aus­übung, fiel depri­mie­rend aus hin­sicht­lich der mög­li­chen Ver­an­ke­rung „welt­li­cher Schu­len“ in einem Reichs­ge­setz. Da schrieb der hohe Ver­wal­tungs­be­am­te, der die Tat­sa­chen zusam­men­zähl­te, aber auch der geschei­ter­te Poli­ti­ker. Anders der päd­ago­gi­sche Enthu­si­ast und Schul­re­for­mer Löwen­stein, bis 1930 Frak­ti­ons­kol­le­ge von Schulz im Reichs­tag. Er for­mu­liert am Schluss sei­ner Stu­die ein von Opti­mis­mus über­schäu­men­des Nach­wort, dass mit kei­ner Sil­be auf die Abschir­mung bestimm­ter Regie­rungs­be­zir­ke in Preu­ßen und Preu­ßens ins­ge­samt im Reich in Sachen „welt­li­che Schu­le“ eingeht.

Es gäbe in Preu­ßen „nahe­zu 2000 gut gefüll­ter Sam­mel­klas­sen“. Schon heu­te „hat der Bund der frei­en Schul­ge­sell­schaf­ten 50 000 orga­ni­sier­te Mit­glie­der und in der Arbeits­ge­mein­schaft frei­geis­ti­ger Ver­bän­de haben sich nahe 1 Mil­li­on Dis­si­den­ten zusam­men­ge­schlos­sen“. Die „freie, ein­heit­li­che, welt­li­che Schu­le“ sei in der „Haupt­sa­che ein Kampf der Mas­sen“. „Wenn in den nächs­ten Wochen und Mona­ten die Abmel­dun­gen vom Reli­gi­ons­un­ter­richt in die Mil­lio­nen gehen, und wenn 100 000 Leh­rer des Deut­schen Leh­rer­ver­eins, die die For­de­rung der welt­li­chen Schu­le aner­ken­nen, den Reli­gi­ons­un­ter­richt nie­der­le­gen, dann ist die Macht des Kle­ri­ka­lis­mus und der Kul­tur­re­ak­ti­on gebro­chen. … Die welt­li­che Schu­le wird Wirk­lich­keit sein, wenn wir sie wol­len und ent­spre­chend han­deln.“[17]

Es kam bekannt­lich anders. Aus einer spä­te­ren Stel­lung­nah­me Preu­ßens (1927) kann ent­nom­men wer­den, dass Preu­ßen im Okto­ber 1925 sofort offi­zi­ell star­ke Beden­ken gegen den Schie­le-Vor­schlag äußer­te. Der neue Ent­wurf auf die­ser Basis von 1927 – unter der Regie­rung des Zen­trums­po­li­ti­kers Wil­helm Marx – wur­de am 16. Juli 1927 ver­öf­fent­licht. Er woll­te eben­falls Arti­kel 146, Abs. 1 grund­sätz­lich regeln und nann­te drei For­men der deut­schen Volks­schu­le: die nach Bekennt­nis­sen nicht getrenn­te Volks­schu­le (Gemein­schafts­schu­le), die Bekennt­nis­schu­le und die bekennt­nis­freie Schu­le (welt­li­che oder Weltanschauungschule).

Nach­dem alle Ver­mitt­lungs­be­mü­hun­gen ver­geb­lich waren, schei­ter­te mit die­sem Ver­such die Reichs­schul­ge­setz­ge­bung end­gül­tig und damit die Per­spek­ti­ve für „welt­li­che Schu­len“ nicht nur als gesamt­deut­sches Pro­jekt mit reichs­ge­setz­li­cher Ver­an­ke­rung, son­dern jed­we­der gesetz­li­chen Basis – auch in Preußen.

Die Schluss­fol­ge­run­gen des Bun­des der Frei­en Schul­ge­sell­schaf­ten Anfang 1928 sind ein Gemisch aus Trotz­re­ak­ti­on und Wunsch­den­ken. „Eini­ge unse­rer Freun­de sind viel­leicht der Mei­nung, daß wir zur Zeit die Grün­dung neu­er welt­li­cher Schu­len nicht mit beson­de­rem Eifer zu betrei­ben brau­chen, daß wir vor­teil­haf­ter erst nach Abschluß der Ver­hand­lun­gen im Reichs­tag mit einer ver­schärf­ten Wer­bung für neue welt­li­che Schu­len ein­set­zen soll­ten. Wer aber § 18 Absatz 4 [Ent­wurf Reichs­schul­ge­setz des Reichs­tags­aus­schus­ses, HG] ein­mal auf­merk­sam durch­liest, wird sich schnell zur gegen­sei­ti­gen Ansicht beken­nen. Also Bun­des­freun­de, nicht Tritt an Ort, son­dern vor­wärts in Gewalt­mär­schen!“[18]

Prag­ma­tisch reagier­te am 14. Juni 1928 Kul­tus­mi­nis­ter Becker. In einem Schrei­ben an alle Regie­run­gen und das Pro­vin­zi­al­schul­kol­le­gi­um Ber­lin-Lich­ter­fel­de leg­te er noch ein­mal hoch­of­fi­zi­ell in fünf Punk­ten die Vor­aus­set­zun­gen und Wege dar, die „als ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­me“ in Form einer „Umschu­lung vom Reli­gi­ons­un­ter­richt“ zu „Sam­mel­klas­sen“ füh­ren.[19] Wei­ter­ma­chen, auch ohne Gesetz.

  1. Rosin: Das Schul­kom­pro­miß, S. 5.
  2. Rosin: Das Schul­kom­pro­miß, S. 5.
  3. Rosin: Das Schul­kom­pro­miß, S. 79.
  4. Rosin: Das Schul­kom­pro­miß, S. 78 f.
  5. Rosin: Das Schul­kom­pro­miß, S. 79, Fn.
  6. Tews: Zum deut­schen Schul­kampf, S. 31.
  7. Vgl. Witt­wer: Die sozi­al­de­mo­kra­ti­sche Schul­po­li­tik.
  8. Auch hier fin­det sich die Gleich­set­zung von „bekennt­nis­frei­en“ und „welt­an­schau­li­chen“ Schu­len, die bei­de „welt­li­che Schu­len“ genannt wer­den.
  9. Schulz: Der Lei­dens­weg des Reichs­schul­ge­set­zes, S. 80. – Weni­ge Jah­re zuvor war Schulz noch opti­mis­tisch, vgl. Ders.: Das Ergeb­nis der Reichs­schul­kon­fe­renz. In: Här­tig: Lehr­plan, S. 1–4.
  10. Schulz: Der Lei­dens­weg des Reichs­schul­ge­set­zes, S. 120.
  11. Schulz: Der Lei­dens­weg des Reichs­schul­ge­set­zes, S. 128.
  12. Welt­li­che Schu­le, Kir­che und Staat. In: Die freie Schu­le 2(30. Juli 1922)31, S. 241 f., hier S. 242.
  13. Der Ent­wurf wur­de von den Frei­den­ker­ver­bän­den einer sofor­ti­gen grund­sätz­li­chen Kri­tik unter­zo­gen. Vgl. Zum Kampf um die freie Schu­le, S. 8 f., S. 8: „§ 10 des Ent­wurfs ent­hüllt die Ten­denz des gan­zen Geset­zes“, in dem er „ein­fach die heu­te bestehen­den Volks­schu­len ohne wei­te­ren Antrag für ‘Bekennt­nis­schu­len’ erklärt.
  14. Vgl. Schulz: Der Lei­dens­weg des Reichs­schul­ge­set­zes, S. 140–147. – Schulz nennt den gan­zen Vor­gang eine „Tra­gi­ko­mö­die“.
  15. Vgl. Tews: Zum deut­schen Schul­kampf, S. 41–56.
  16. Vgl. Löwen­stein: Zum Kamp­fe um das Reichs­schul­ge­setz, S. 13–46.
  17. Löwen­stein: Zum Kamp­fe um das Reichs­schul­ge­setz, S. 47.
  18. Wie steht’s mit dem Reichs­schul­ge­setz? In: Die freie welt­li­che Schu­le. 8(5. Febru­ar 1928)3, S. 17 f., hier S. 18. – Der ange­führ­te Para­graph führ­te aus, dass die bestehen­den Sam­mel­schu­len zu „bekennt­nis­frei­en Schu­len“ wer­den, wenn die mög­li­chen Anträ­ge der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten auf Umwand­lung in eine Gemein­schafts­schu­le im Sin­ne des vor­lie­gen­den Geset­zes kei­ne Mehr­heit fin­den. Vgl. ebd., S. 21.
  19. Vgl. Zen­tral­blatt für die gesam­te Unter­richts­ver­wal­tung in Preu­ßen. Ber­lin 1928. 70. Jahr­gang, S. 220.