Und ewig währt der Religionsunterricht?

Als drit­ter Band der Schrif­ten­rei­he des der „Giord­a­no-Bru­no-Stif­tung“ nahe­ste­hen­den „Insti­tuts für Welt­an­schau­ungs­recht“ erschien 2022 das Buch von Hart­mut Kreß „Reli­gi­ons­un­ter­richt oder Ethik­un­ter­richt?“. Der Autor, evan­ge­li­scher Theo­lo­ge in Bonn, hat sich in den letz­ten Jah­ren zu nahe­zu allen strit­ti­gen ethi­schen Fra­gen pro­vo­ka­tiv geäu­ßert, so etwa zur Ster­be­hil­fe, nun zum Reli­gi­ons- und Ethik­un­ter­richt. So apo­dik­tisch auf ein Ent­we­der-Oder zusteu­ernd wie der Titel sug­ge­riert sind sei­ne Dar­le­gun­gen aller­dings nicht.

Aber Kreß beför­dert Absich­ten zu einer grund­sätz­li­chen Reform und begibt sich dabei in die lan­ge Tra­di­ti­on derer, die für eine schu­li­sche Unter­rich­tung in Ethik und Reli­gi­ons­kun­de ein­tre­ten, zu Las­ten des tra­dier­ten reli­giö­sen Gesin­nungs­un­ter­richts. Er bezieht sich hier auf die sozio­lo­gi­schen Tat­sa­chen einer inzwi­schen plu­ra­len päd­ago­gi­schen Welt. Für eine Neu­ord­nung sprä­chen nicht nur sich breit voll­zie­hen­de Säku­la­ri­sie­run­gen, son­dern eine enor­me Zunah­me der kon­fes­si­ons­frei­en (im Sin­ne von nicht­gläu­bi­gen) und anders als christ­lich gläu­bi­gen) Bevöl­ke­rung nahe­zu über­all in Euro­pa mit der Ent­wick­lung zur Mehr­heit, wie sie im Osten Deutsch­lands mit sieb­zig Pro­zent schon vor­herrscht und – wie der Reli­gi­ons­so­zio­lo­ge Det­lef Pol­lack nicht müde wird zu beto­nen – sich der Wes­ten in die­ser Ent­wick­lung an den Osten anpasst.

Zwar domi­nie­re aktu­ell, so Kreß bereits in der Vor­be­mer­kung, in der Sache bei den Kir­chen „eine defen­si­ve Ten­denz“. (S. 13) Reli­gi­on bil­de nicht mehr die Mit­te der Erzie­hung und Kir­chen stel­len nicht mehr die Schul­auf­sicht. Es sei den Kir­chen und ihnen ver­bun­de­nen Poli­ti­kern aber gelun­gen, das Modell des 19. Jahr­hun­derts auch über die Revo­lu­ti­on von 1918 und den Neu­an­fang nach 1945 hin­weg zu kon­ser­vie­ren. Der Autor geht die­sen Vor­gän­gen beson­ders in ihren Rechts­ver­än­de­run­gen nach und ergänzt die­se durch Anfüh­rung der immer wie­der auf­kom­men­den kri­ti­schen Stim­men, die sich seit 1810 für eine über­grei­fen­de Ethik aus­spre­chen. (vgl. S. 31 ff.) Stets obsieg­te in der Geschich­te aller­dings der her­kömm­li­che Reli­gi­ons­un­ter­richt und damit ein staat­lich wie kirch­lich gewoll­tes Kon­strukt des 19. Jahr­hun­derts, dazu noch aus der Restau­ra­ti­ons­zeit nach 1848.

Dass ihnen dies fort­wäh­rend gelun­gen sei, das ist aller­dings zumin­dest unge­nau oder, bes­ser gesagt, nur stim­mig, wenn Ost­deutsch­land und davor die Sowje­tisch Besetz­te Zone nach 1945 und die DDR ab 1949 – wie lei­der üblich in den meis­ten deut­schen Geschichts­be­trach­tun­gen – auf eine Art und Wei­se unbe­rück­sich­tigt bleibt, als habe es den zwei­ten Staat gar nicht gege­ben, als hät­te der nicht mehr zu Deutsch­land gehört.

Kreß geht auf die schon im Mai 1945 von der Mili­tär­ver­wal­tung, die auf Kon­zep­te des Mos­kau­er „Natio­nal­ko­mi­tee Frei­es Deutsch­land“ (mit kom­mu­nis­ti­scher Mehr­heit) zurück­greift, zuerst in Ber­lin durch­ge­setz­te Tren­nun­gen von Staat und Kir­chen sowie Schu­le und Reli­gi­on mit ihren Fol­gen bis 1989 nicht ein. Dabei stell­ten die­se eine Umset­zung der im Novem­ber 1918 ver­füg­ten Erlas­se dar, die wesent­lich von USPD und Schul­re­for­mern stamm­ten (etwa von Gus­tav Wyne­ken, auch wenn sie im Namen der Minis­ter Adolph Hoff­mann und Kon­rad Hae­nisch erfolg­ten), die auf Druck der Kir­chen Ende Dezem­ber 1918 zurück­ge­nom­men wur­den – was dann die ent­spre­chen­de Poli­tik in der Wei­ma­rer Repu­blik bestimm­te, etwa, dass in Preu­ßen bis 1933 das kon­fes­sio­nel­le Schul­ver­wal­tungs­ge­setz von 1906 galt und die „welt­li­chen Schu­len“ zu Aus­nah­men von der Regel mach­ten, obwohl sie ver­fas­sungs­recht­lich garan­tiert waren (und noch sind), wor­auf noch ein­ge­gan­gen wird.

Die­se Ost-Lücke zu sehen und zu erwäh­nen mag Ansichts­sa­che sein, wur­de aber für die radi­ka­le Umstel­lung der Kul­tur- und Bil­dungs­po­li­tik nach 1990 in den soge­nann­ten neu­en Bun­des­län­dern wesent­lich, in dem das Reli­gi­ons­sys­tem West ein­ge­führt wur­de, nicht nur in Sachen Reli­gi­ons­un­ter­richt, son­dern auch hin­sicht­lich der sozi­al­hel­fen­den Tätig­kei­ten und Ein­rich­tun­gen, wo Cari­tas und Dia­ko­nie nun das Mono­pol haben. Der Ver­lauf mit sei­nen Ergeb­nis­sen ist auch ein Desi­de­rat der For­schung. Die soeben geäu­ßer­te Ein­engung schränkt die Leis­tun­gen des Autors aller­dings nicht ein, denn es wur­de ja ein Modell über­tra­gen, das er umfäng­lich analysiert.

Zum The­ma wird viel neu­es Mate­ri­al aus­ge­brei­tet. Beschrie­ben wer­den nahe­zu zwei­hun­dert Jah­re Aus­ein­an­der­set­zun­gen über Sinn und Zweck eines Reli­gi­ons­un­ter­richts, teil­wei­se mit Blick auf die USA, die Nie­der­lan­de, auf Frank­reich und Polen. Kreß baut sei­ne Rechts­er­ör­te­run­gen in eine kul­tur- und geis­tes­ge­schicht­li­che Rück­schau ein. Er erläu­tert kri­tisch die gegen­wär­ti­ge Rechts­la­ge in der Bun­des­re­pu­blik und in aus­ge­wähl­ten Bundesländern.

Gera­de die Rück­füh­rung des Reli­gi­ons­un­ter­richts auf nach­lu­the­ri­sche Strö­mun­gen des Alt­pro­tes­tan­tis­mus und des Pie­tis­mus zum einen und des Ethik­un­ter­richts auf tole­ranz­ori­en­tier­te Ansät­ze (Base­dow) zum ande­ren erhellt auf­klä­re­ri­sche wie gegen­läu­fi­ge kon­ser­va­ti­ve frü­he Ansät­ze glei­cher­ma­ßen. Die Streif­ra­gen schlep­pen sich jeweils bis in die Gegen­wart fort. Gera­de den Tole­ranz­ge­dan­ken greift Kreß immer wie­der auf, etwa wenn er die Ver­fech­ter des Anti­ju­da­is­mus und deren wirk­sam gewor­de­nen Kon­zep­te von Reli­gi­ons­un­ter­richt erläu­tert (etwa Schlei­er­ma­cher, vgl. S. 36 ff.) und in pro­tes­tan­ti­schen und katho­li­schen und in der Gegen­wart in ortho­do­xen und isla­mi­schen Unter­richt einführt.

Es ist ein Vor­zug der Publi­ka­ti­on, dass der Autor nicht ein­fach kon­trä­re Posi­tio­nen vor­stellt, son­dern an ein­zel­nen Per­so­nen Ent­wick­lun­gen her­aus­ar­bei­tet, etwa wenn er die Ansich­ten von Hugo Preuß, der als Vater der Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung gilt, im Ber­li­ner Schul­streit der 1890er Jah­re vor­stellt und mit des­sen spä­te­ren Hal­tun­gen in der Natio­nal­ver­samm­lung ver­gleicht. Ähn­li­ches gilt für Ernst Troeltsch.

Erkennt­nis­ge­win­ne brin­gen auch Gegen­über­stel­lun­gen der „Bon­ner“ mit der Wei­ma­rer Ver­fas­sung sowie der jewei­li­gen Ver­hand­lun­gen in der Natio­nal­ver­samm­lung bzw. im Par­la­men­ta­ri­schen Rat. Er sieht eini­ge Rück­schrit­te des Grund­ge­set­zes von 1949 gegen­über der Reichs­ver­fas­sung von 1919, beson­ders die 1948 kirch­lich lan­cier­te Her­ein­nah­me des Reli­gi­ons­un­ter­richts in den Grund­rech­te­ka­ta­log. (vgl. S. 85 ff.)

Jeden­falls wird klar, dass in jeder Pha­se des Kamp­fes um die Schu­le für nur eine klei­ne Zahl von Intel­lek­tu­el­len und Poli­ti­kern eine Schu­le ohne Ein­füh­run­gen in Reli­gi­on über­haupt denk­bar war und ist. Des­halb sind für ihn Ent­de­ckun­gen – etwa hin­sicht­li­che der Gene­se eines Faches „Lebens­kun­de“ und sei­ner Unter­rich­tung in Ber­lin und Bran­den­burg durch den „Huma­nis­ti­schen Ver­band Deutsch­lands“ – unbe­dingt berich­tens­wert, inklu­si­ve der Zurück­wei­sung kirch­li­cher Ansprü­che durch Gerich­te bzw. eine Volks­ab­stim­mung in Ber­lin. (vgl. S. 78)

Aber gera­de der kur­ze Abschnitt über den HVD ver­weist auf eine Inno­va­ti­on der Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung, die der Ver­fas­ser weit­ge­hend uner­ör­tert lässt, näm­lich die recht­li­che Gleich­set­zung von Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten mit Welt­an­schau­ungs­ge­mein­schaf­ten und die dadurch gege­be­ne Mög­lich­keit, eige­ne Schu­len zu errich­ten und dort eige­nen (etwa frei­re­li­giö­sen oder jüdi­schen) Unter­richt einzuführen.

Dar­über bestand Kon­sens in den sozi­al­li­be­ra­len Frak­tio­nen wie Hein­rich Schulz in der Begrün­dung der Schul­ar­ti­kel in der Natio­nal­ver­samm­lung 1919 vor­trug. Er war damals im Auf­trag des Reichs­prä­si­den­ten Ebert Ver­hand­lungs­füh­rer der SPD und Koor­di­na­tor der Ver­hand­lun­gen zum Schulkompromiss.

Einen frei­re­li­giö­sen Unter­richt gab es in der Wei­ma­rer Zeit in vie­len Bun­des­län­dern und auch in der Bun­des­re­pu­blik bis in die 1970er Jah­re. War­um das Pro­jekt schei­ter­te bzw. nur in Ber­lin als „Lebens­kun­de“ erfolg­reich wur­de, ist eben­falls ein For­schungs­de­si­de­rat. For­mal­ju­ris­tisch folgt der HVD die­sem tra­dier­ten Modell und nicht dem staat­li­chen Fach Lebenskunde/Religionsgeschichte an „welt­li­chen Schu­len“. Es bie­tet nicht ein­fach eine Art welt­li­cher Ethik, son­dern etwas, was wohl in kei­nem Ethik­un­ter­richt vor­kommt: eine huma­nis­ti­sche Unter­wei­sung. Über­haupt kommt Huma­nis­mus, so zeigt ein Blick in die Lehr­plä­ne, wenig bis gar nicht vor.

Auch das vor­lie­gen­de Buch zeigt: Es gibt noch kei­ne Geschich­te des Ethik­un­ter­richts, schon gar nicht der päd­ago­gi­schen Metho­den, Didak­ti­ken, Stof­fe, Lehr­plä­ne usw. und ihrer Abfol­ge, ihrer Anlei­hen und ihren Ergeb­nis­sen. Kreß gibt aller­dings eini­ge deut­li­che Fin­ger­zei­ge, etwa hin­sicht­lich der Vor­leis­tun­gen im Umfeld der „Deut­schen Gesell­schaft für ethi­sche Kul­tur“ (DGEK) 1892 ff. (vgl. S. 79 f.)

Der Autor wid­met sich aus­führ­lich den Ver­fas­sungs­pas­sa­gen von 1919 und 1949, den Debat­ten und aktu­el­len Bedeu­tun­gen der „bekennt­nis­frei­en (welt­li­chen) Schu­le“, d.h. Ein­rich­tun­gen ohne obli­ga­to­ri­schen kon­fes­sio­nel­len Reli­gi­ons­un­ter­richt, die ab 1920 (nur in Preu­ßen) erlaubt wur­den. Er erör­tert inson­der­heit den Begriff der „Aus­nah­me“ (vom sonst pflich­ti­gen Reli­gi­ons­un­ter­richt, vgl. S. 136 ff.).

Selbst­ver­ständ­lich stimmt sein Urteil, dass die­se „bekennt­nis­frei­en Schu­len“ wei­ter­hin ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­sig sind – wenn eine rele­van­te Grup­pe von Eltern sie gericht­lich erzwin­gen möch­te, aller­dings ist hier ein­zu­gren­zen: Wenn die Antrag­stel­ler nicht in einem Bun­des­land leben, in dem die „Bre­mer Klau­sel“ gilt. „Von oben“ (von Amts wegen) ist hier nichts zu erwar­ten, zumal dort und in der Recht­spre­chung noch immer Ver­wechs­lun­gen mit „Welt­an­schau­ungs­schu­len“ grassieren.

Zwar hat der in der Revo­lu­ti­on 1918 ein­ge­führ­te „Eltern­wil­le“ die Stel­lung des Reli­gi­ons­un­ter­richts grund­sätz­lich ver­än­dert. Erst gegen die Kir­chen ein­ge­führt, dann von den „Volks­kir­chen“ gegen lin­ke Poli­tik gerich­tet, 1933 aus­ge­schal­tet, dann wie­der seit den 1970ern und der „Ent­völ­ke­rung“ der Kir­chen von die­sen nicht mehr ein­setz­bar – aber die Refor­mer haben nahe­zu gar kei­ne Orga­ni­sa­tio­nen, die, auf den „Eltern­wil­len“ sich beru­fend, eine Reform des Reli­gi­ons­un­ter­richts anstreben.

Am Schluss des Buches wagt sich der Autor auf das Feld des poli­ti­schen Klä­rungs­be­darfs. (vgl. S. 197 ff.) Er sieht drei mög­li­che Ent­wick­lungs­pfa­de: eine Modi­fi­ka­ti­on des kon­fes­sio­nel­len Reli­gi­ons­un­ter­richts, die Trans­fe­rie­rung des jet­zi­gen Reli­gi­ons­un­ter­richts in einen mul­ti­re­li­giö­sen und die Ein­füh­rung eines Schul­fa­ches Ethik/Religionskunde. Für die letz­te­re Per­spek­ti­ve sieht Kreß drei Vari­an­ten: ein Pflicht­fach Ethik/Religionskunde neben kon­fes­sio­nel­lem Unter­richt, einen Unter­richt in den schon erwähn­ten bekennt­nis­frei­en Schu­len und die Auf­he­bung der Garan­tie des her­köm­li­chen Reli­gi­ons­un­ter­richts im Grundgesetz.

Kreß for­mu­liert Hoff­nun­gen: „Die ‘klas­si­schen’, seit 1919 erho­be­nen Ein­wän­de gegen einen nicht­kon­fes­sio­nel­len Reli­gi­ons­un­ter­richt – ers­tens zu gro­ßer Wider­stand der Kir­chen; zwei­tens Über­for­de­rung der Lehr­per­so­nen; drit­tens feh­len­de Lehr­ma­te­ria­li­en – schla­gen nicht durch.“ (S. 211) Ange­nom­men, das Urteil kön­ne all­ge­mein wer­den, dann ergibt sich aber doch noch die Fra­ge nach einer mög­li­chen sozia­len Situa­ti­on und poli­ti­schen Kon­stel­la­ti­on, die Poli­ti­ker moti­viert, über­haupt die­ses The­ma bzw. einen der Vor­schlä­ge auf­zu­grei­fen. Auch eine brei­te, bun­des­wei­te sozi­al­li­be­ra­le aka­de­mi­sche Bewe­gung, gar Orga­ni­sa­ti­on, wie 1892 ff. die DGEK, ist nicht in Sicht.

Der Rezen­sent sieht des­halb auf abseh­ba­re Zeit kei­ne maß­geb­li­chen Kräf­te, die poli­tisch initia­tiv wer­den könn­ten und ihre Kar­rie­ren wegen des Reli­gi­ons­un­ter­richts aufs Spiel set­zen. Dafür sind die Pro­ble­me für eine Mehr­zahl der Wäh­le­rin­nen und Wäh­ler zu wenig lebens­be­we­gend, gera­de bei einem vor­herr­schen­den „Chris­ten­tum light“, einem „Ersatz“ Ethik und einer Über­zeu­gung, die besagt, auch uns Eltern hat der Reli­gi­ons­un­ter­richt nicht geschadet.

Die Kir­chen haben zudem his­to­risch immer wie­der gezeigt, dass, wenn es für sie tat­säch­lich ernst wird, sie geschickt, gemein­sam und mili­tant zu han­deln ver­mö­gen: 1848/1849, 1918/1919, 1948/1949. Kreß belegt dies.

Und umge­kehrt: Wie groß, hand­lungs­fä­hig und ziel­ori­en­tiert wäre denn die ande­re Kli­en­tel? Was könn­ten ihre Moti­ve sein? Ich sehe eher die Per­spek­ti­ve, dass sich die Kir­chen der Ethik anneh­men – wie es ja prak­tisch schon pas­siert. (vgl. S. 146 ff. u.a.) Sie haben den Anspruch, mög­li­cher­wei­se den Wil­len, die poli­ti­sche und ver­wal­tungs­ju­ris­ti­sche Unter­stüt­zung, das Per­so­nal, das öffent­li­che Geld, die Uni­ver­si­tä­ten, eige­ne Schu­len und Hoch­schu­len, Aka­de­mien, Aus­bil­dungs­ka­pa­zi­tä­ten … und sind eben­so erfin­dungs- wie ein­fluss­reich, auch juris­tisch und hin­sicht­lich einer Begrün­dungs­ly­rik. Das zeigt die Min­der­hei­ten­kir­che im Osten Deutsch­lands, die auch mit der regio­na­len Pres­se eng ver­bun­den ist.

Hart­mut Kreß
Reli­gi­ons­un­ter­richt oder Ethikunterricht?
Ent­ste­hung des Reli­gi­ons­un­ter­richts – Rechts­ent­wick­lung und heu­ti­ge Rechts­la­ge – poli­ti­scher Entscheidungsbedarf
Baden-Baden: Nomos Ver­lags­ge­sell­schaft 2022, 238 S.
(Schrif­ten zum Welt­an­schau­ungs­recht, Bd. 3)
ISBN 978–3‑8487–8931‑3
68.- €