Der vorliegende Sammelband führt in die aktuelle Rechtssituation der Religionen und Weltanschauungen in Europa und vor allem in Deutschland ein, unter vornehmlicher Berücksichtigung der bisher vernachlässigten Konfessionsfreien. Der Autor konstatiert diesbezüglich Reformstau und setzt Hoffnungen in die Angleichung der Rechtsverhältnisse in Europa, die das besondere deutsche „Privilegienbündel“ relativieren, das hierzulande den beiden christlichen Kirchen Sonderrechte einräumt. Er geht in seinen Vorschlägen hinsichtlich nötiger Erneuerungen des Weltanschauungsrechts, das Religionsrecht einschließend, über das jüngst erschienene Buch von Hans Markus Heimann hinaus.[1] Sein Ansatz ist auch ein anderer. Heimann sucht nach einem letztlich mehrheitsfähigen religionspolitischen Programm, das Reformen im bisherigen Staatskirchenrecht in Richtung auf ein umfassender begriffenes Religionsrecht einleitet, diese umsetzbar macht und orientiert.[2]
Heinrichs hingegen fragt, weil bisher in der Regel auf die christlichen Kirchen und neuerdings die Muslime, also auf Religionsgesellschaften geschaut wird, nach den Interessen der anderen, der konfessionsfreien Bevölkerung. Er benennt konkrete Felder, in denen sie gegenüber einer noch mehrheitlich gläubigen deutschen Gesellschaft, wenn man die reine Kirchenmitgliedschaft zum Gradmeser nimmt, diskriminiert werden – nicht einfach nur benachteiligt. Der Autor dekliniert unter diesem Blickwinkel die Rechtsprechung der letzten Jahre durch und setzt diese in Beziehung zu Verfassungstexten, zu den entsprechenden Grundgesetzkommentaren und zu den Urteilen des Bundesverfassungs- und einiger Landesverfassungsgerichte sowie den Urteilen der obersten deutschen und europäischen Gerichte.
Heinrichs eröffnet damit ein neues Diskussionsfeld und einen neuen Blickwinkel. Er verbindet seine grundsätzlichen wie detaillierten Argumente zur Rechtslage mit einer Analyse von Weltanschauungsgemeinschaften – in Unterscheidung zu Religionsgesellschaften – in diesem System. Diese Gemeinschaften haben, indem sie sich nach Art. 140 i.V.m. Art. 137,7 WRV konstituieren, juristische Anforderungen, Befindlichkeiten, Freiheiten, Positionen, Rechte und Schranken. Sie erbringen nützliche gesellschaftliche Leistungen und wollen entsprechend behandelt werden. Welche Beziehungen sie zu den „Konfessionsfreien“ haben und umgekehrt, kommt ebenso in die Betrachtung wie ihr Verhältnis zu und mögliche formale Gleichheit mit Religionsgesellschaften. Gerade diese Studien erweitern bisherige Stellungnahmen, wie sie besonders durch die Standardwerke von Gerhard Czermak,[3] Christine Mertesdorf,[4] aber auch in Publikationen der Humanistischen Akademie vorliegen.[5]
Die in diesem Buch gedruckten Texte zeigen auf, wo das Religionsrecht bereits jetzt über das bisherige Staatskirchenrecht hinausreicht, wo es unter dem Druck der geänderten Sozialverhältnisse moderner geworden ist, aber auch, wo es „hinkt“. Der in Urteilen „gerichtsnotorisch“ gewordene Wandel in Richtung zu mehr Pluralität geht von wesentlich zwei sozialen Veränderungen aus.
Erstens ist die historisch überkommene, aber in manchen, auch politisch einflussreichen Köpfen noch herumspukende christliche Einheitskultur (Stichworte: „christliche Leitkultur“; „Abendland“) endgültig an ihr Ende gekommen. Die Gesellschaft präsentiert sich „multireligiöser“, was aber, verfolgt man die Debatten, vorwiegend als Öffnung des Staates gegenüber anderen Religionen wahrgenommen wird, so besonders der mulimischen, weniger der jüdischen oder buddhistischen.[6] Es mehren sich zum einen die konservativen Stimmen, die meinen, dass es nun reicht mit „Multikulti“, „Kirchenbashing“, „Blasphemie“; zum anderen mehren sich auch die Äußerungen, die sagen, es sei nicht „durchhaltbar, eine der drei großen monotheistischen Religionen konsequent von den verfassungsrechtlich ermöglichten Kooperationsangeboten abzuhalten“[7] – und die dies ausdehnen auf diejenigen, die Heinrichs „säkulare Verbände“ nennt.
Die größte neuere soziologische Tatsache ist allerdings zweitens das massenhafte Aufkommen einer neuen Gruppe, nicht älter als hundert Jahre, um 1914 noch im Promillebereich, die inzwischen ein Drittel der Bevölkerung umfasst. Es handelt sich um die sozial wie „glaubensmäßig“ heterogenen „Konfessionsfreien“. Hier ist problematisch, dass über sie wenig bekannt ist, weil diese „Fraktion“ nicht als gemeinsames Subjekt eigene Bedürfnisse anmeldet, gar kollektiv auftritt. Ihre generelle Rubrizierung unter die „Weltanschaulichen“ (im Gegensatz zu den „Religiösen“) ist problematisch, eben wegen der inneren Differenziertheit. Sie gehören aber auf alle Fälle weder zu den „Religionsgesellschaften“ noch zu den „Weltanschauungsgemeinschaften“ wie sie durch Art. 140 i.V.m Art. 137,7 grundgesetzlich gemeint sind. Dennoch haben sie Rechte, besonders dasjenige der negativen Religionsfreiheit.
Beide Vorgänge, die zunehmende Multikulturalität und die Konfessionsfreiheit verstärken Tendenzen der „Entkirchlichung“, die inzwischen auch organisierte Christen erfasst, die zwar formal Mitglieder ihrer Kirchen sind, aber ihren Glauben nicht praktizieren, weder privat (Rückgang der Taufen, Zunahme der „weltlichen“ Bestattungen) noch öffentlich (Gottesdienstbesuche).[8]
Für das Rechtssystem bedeuten diese gravierenden Veränderungen erstens, dass die tradierten, 1919 formulierten Reformkompromisse der Weimarer Reichsverfassung, auf die gegenwärtigen Probleme nur schwer anwendbar sind, aber nun einmal 1949 ins Grundgesetz übernommen wurden;[9] zweitens bedeutet dies, dass das tradierte verfassungsmäßige Geflecht keine Sammlung toter Paragraphen ist, sondern diese in einer ganz anderen, nämlich pluralen weltanschaulich-religiösen Situation angewendet werden. Das erbringt immer wieder einige gewagte Interpretationen, durch allzu wörtliche „Umsetzungen“, die die Wirklichkeit nicht mehr richtig zu erfassen vermögen. Das hat aber auch zur Folge, dass sie „sinngemäß“ angewendet werden, was die Wirklichkeit nicht unbedingt problemfreier macht. Dies verdeutlichen besonders die Texte von Thomas Heinrichs als Alleinautor bzw. die gemeinsam mit Heike Weinbach verfasst sind zu den Diskriminierungen von Konfessionsfreien durch das bestehende Rechtssystem.[10]
Gegen diese Studie Weltanschauung als Diskriminierungsgrund, erstellt im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, ist von kirchlicher Seite eingewendet worden,[11] der Autor verbreite zum einen Positionen des Humanistischen Verbandes, schon seiner Funktionärsverwicklungen wegen; zum anderen könne der HVD nicht für die Konfessionsfreien sprechen; und schließlich bleibe der Autor an vielen Stellen unklar.
Wenn (zum einen) Theologen oder Kirchenrechtler ihre Studien veröffentlichen, dann ist dies gewöhnlich trotz Kirchennähe aus Kirchensicht per Definition, so viel Ironie muss sein, nie parteiisch oder gar „unwissenschaftlich“; selbstverständlich kann der HVD (zum anderen) nicht für die Konfessionsfreien sprechen, aber er darf und seine Mitglieder dürfen sich als Privatpersonen oder/und Wissenschaftler zu diesem Thema äußern, schon weil aus Kirchensicht diese Konfessionsfreien eben aus anderen Interessen heraus gesehen werden, wenn sie überhaupt in den Blick kommen; und schließlich kann sich jeder/jede Person oder Institution zu öffentlich geäußerten Positionen ebenfalls öffentlich argumentativ zu Wort melden. Das vorliegende Buch sorgt in diesem Sinne für Klarstellungen zugunsten einer wirklichen Debatte.
Drittens hat besonders das Bundesverfassungsgericht selbst kirchliche Anmaßungen nicht nur gebilligt und fortgeschrieben, sondern von sich aus erweitert, besonders hinsichtlich des Arbeitsrechts in Betrieben wie Diakonie und Caritas[12], aber weit darüber hinausreichend. Die Kirchen sind ja insgesamt nicht nur Heilsgemeinschaften, Interessenorganisationen, Steuerverbände, Arbeitgeber, Kulturbetriebe, Verlage, Brauereien, Bauernhöfe, Stiftungen, Großgrundbesitzer, sondern auch ganz normale Wirtschaftsunternehmen, die entsprechend kommerziell und säkular handeln, sich aus eigenen Banken, privaten und öffentlichen Mitteln, aber auch diversen Kassen, darunter denen denen der Krankenversicherung, finanzieren. Es ist ihnen mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts gelungen, dass ein Großteil ihrer entsprechenden Tätigkeiten als „verkündigungsnah“ gilt. Das dient nicht nur der Durchsetzung ihrer speziellen Moralvorstellungen in diesen Tätigkeitsfeldern, sondern auch der Anwendung eines besonderen Kündigungsrechts.
In vielerlei Hinsicht neu ist hier die Beweisführung durch Heinrichs, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtssprechnung seit den 1950er/60er Jahren gegen das Grundgesetz urteilt. Die Herleitung kirchlicher Sonderrechte ist neueren Datums, keine reine Fortschreibung alter Privilegien, die aus dem 19. Jahrhundert stammen,[13] sondern Ergebnis kirchlicher Lobbyarbeit und in christlicher Sorge befangener Richter in Zeiten weiterer Säkularisierungen der Rechtsverhältnisse in der Gesellschaft. Die Bundesverfassungsrichter haben Neuschöpfungen eingeführt, die das Grundgesetz nicht vorsieht. Heinrichs spricht von Erfindungen des Bundesverfassungsgerichts.[14] Dass diese einseitigen Unterstützungen der christlichen Religionen selbstredend künftig auch der Islam in Anspruch nehmen kann, macht kommende religionspolitische Konflikte interessant und verpflichtet die Humanisten zu besonderer Aufmerksamkeit.
Das Herangehen von Heinrichs an die Problemschau folgt in der Regel einem bestimmten Muster. So argumentiert er stets auch historisch, so auch z.B. in seinem Text über Ethik‑, Lebenskunde- und Religionsunterricht, geht dann von legitimen Staatsinteressen an der Sozialisation und Integration seiner Bürger aus und kommt von dort her zum Religionsunterricht (oder zu anderen Rechtsgebieten).
Gerade beim Thema Religionsunterricht weicht er von bisherigen Aussagen in der „säkularen Szene“ ab, die in diesem Schulangebot in erster Linie ein besonderes Kirchenprivileg sehen, die christliche Religion auch in Zeiten der Säkularisierung der Gesellschaft durchzusetzen. Demgegenüber betont Heinrichs den in seiner Sicht häufig unterschätzten Sachverhalt, dass nämlich der Staat mit dem staatlichen Religionsunterricht „den Kirchen ursprünglich kein Privileg [einräumte] …, sondern … sie in die Pflicht [nahm], die für erforderlich gehaltene, allgemeine moralische Erziehung der Staatsbürger zu leisten.“[15]
Wenn also, so die Folgerung, der heutige plurale Staat der neuen pluralen Situation gerecht werden wolle, müsse er das Ende des christlich-kirchlichen Monopols umsetzen, denn die Kirchen seien aktuell keinesfalls mehr in der Lage, eine allgemeine Moral zu garantieren. Daraus leitet er den Siegeszug des Faches „Ethik“ ab und setzt den humanistischen Weltanschauungsunterricht „Lebenskunde“ dazu in Beziehung.
Der Autor nimmt dabei Bezug auf die „weltlichen Schulen“ der 1920er Jahre. Sie waren eine historisch beschränkte, aber neue Form, diese gewandelte Situation anzuerkennen. Diese „weltlichen Schulen“ bildeten wahrscheinlich die gedankliche Grundlage für die in Art. 7,3 Satz 1 GG genannten „bekenntnisfreien Schulen“, die es als solche in der Bundesrepublik gar nicht (mehr) gibt und die schon in der Weimarer Zeit, wenn sie denn regional, meist in Großstädten, tatsächlich vorkamen (etwa in Preußen), eigentlich „Sammelschulen“ hießen, weil sie die durch ihre Eltern vom Religionsunterricht abgemeldeten Volksschulkinder „sammelten“.[16] Während in Art. 149, 1, Satz 1 WRV hinter „bekenntnisfrei“ noch erklärend in Klammern stand „(weltlichen)“, fiel dieser Hinweis in Art. 7,3, Satz 1 GG weg.
Ein noch komplizierterer Fall sind die nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 138, Satz 1 WRV per Gesetz des Reichstages abzulösenden „Staatsleistungen“ der Länder an die Kirchen. Nach übereinstimmenden Ansichten sind damit die nach dem Reichsdeputationshauptschluß 1803 als Entschädigungen für Enteignungen während der napoleonischen Kriege gewährten und der Geschichte seither angewachsenen Zahlungen gemeint.[17] Diese machen aber nur einen Teil der aktuellen Staatsleistungen aus.[18]
Das gesamte öffentliche System der Förderungen und Subventionen hat sich geändert und damit der Inhalt des Begriffs „Staatsleistungen“. Staatliche Gesetze regeln allerdings die Leistungen, die Kirchen (und andere freie Träger) aus diversen öffentlichen Kassen erhalten. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bewegen sich, wie auch die Kirchen, nicht nur innerhalb eines „Kulturmarktes“, in dem Sinnangebote und Rituale käuflich erwerbar sind und zunehmend mediale Vermittlungen aufweisen. Wie in dieser Gemengelage eine „Ablösung“ erfolgen soll, die dem Grundgesetz, den Intentionen von 1919, aber auch der ökonomischen und sozialen Wirklichkeit entspricht, ist ein offenes Problem, in dem Rechtsfragen eher abgeleitete als strukturierende Komponenten sind.
Das Religions- und Weltanschauungsrecht bewegt sich zudem in einem Widerspruch, der immer neue Verwicklungen auslöst. Das Grundgesetz basiert zum einen auf einer radikalen Säkularität, die staatliche Neutralität bedingt. „Daher ist der Staat zur Neutralität verpflichtet. Er darf selber keine religiösen oder weltanschaulichen Positionen vertreten, er darf keine Religion oder Weltanschauung vor einer anderen bevorzugen oder benachteiligen und er darf auch nicht Religiosität oder weltanschauliche Bindung überhaupt befördern.“[19]
Zum anderen enthält die gleiche Verfassung einen ebenso rechtsgültigen, historisch bedingten staatskirchlichen Überhang. Dieser ist es, der sich ebenfalls wandelt, denn wo 1919 und 1949 den Akteuren noch klar war, was eine Religion ist, und dass dies die beiden hierzulande damals mehrheitlich vorkommenden beiden christlichen Kirchen meinte (mit mal mehr, mal weniger Toleranz gegenüber den Juden) – so wird heute genau dieses „Privilegienbündel“ gänzlich hinterfragt, das sich aus Symbiosen von Thron und Altar seit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555, dem Westfälischen Frieden von 1648, den Reformen Anfang des 19. Jahrhunderts, dem „Kulturkampf“ von 1872–1888 fortschleppt und immer wieder neue Varianten einer „hinkenden Trennung“ von Staat und Kirche produziert.
Diese historisch überkommenen Regelungen des Verhältnisses von Staat und Religionen werden seit einigen Jahren diversen Proben unterworfen, ausgedehnt auf nichtchristliche Religionen und sogar nichtreligiöse Weltanschauungen und damit zunehmend pluralisiert „lebend“. Ererbte kirchliche Privilegien verlieren durch den europäischen Druck ihre Exklusivität. Aus einem Subventionskuchen, bisher allein von den Kirchen verzehrt, werden zwar kleine, aber doch mehrere Stücke für weitere Gemeinschaften herausgeschnitten, wobei der Kuchen sich nicht dauerhaft vergrößern kann. Da nun die „Weltanschaulichen“ hinzukommen, besonders in Berlin und Bayern der Humanistische Verband, aber auch zunehmend (um im Bild zu bleiben) „kuchenfreie“ Bevölkerungsschichten und Organisationen das System als ungerecht empfinden und es anzweifeln, wird das weitere Verfahren von den Kritikern in zwei Richtungen diskutiert; zum einen wird Laizismus gefordert,[20] zum anderen wirkliche Gleichbehandlung der „Weltanschauungen“. Heinrichs greift das Thema immer wieder auf.
Besonders der Humanistische Verband hat 1993 die Formel von der „Gleichbehandlung“ als politische Losung in die Debatte eingebracht. Diese Devise reicht allerdings weiter zurück und war Teil der modernen Freidenkerbewegung. Diese erfasste im Vormärz von 1848 einige abtrünnige Christentümer („Dissidenten“), dann die Freireligiösen und schließlich vor dem Ersten Weltkrieg bereits einige freidenkerische Gemeinschaften, die sich frei von Religion definierten, aber ebenfalls bis 1936 alle unter die „Dissidenten“ rubriziert wurden.[21]
1914 gab es in Deutschland bis zu 300.000 „Dissidenten“, davon 200.000 in christlichen Sondergruppen (Freikirchen) und 100.000 „Bekenntnislose“, wie die „Konfessionsfreien“ damals genannt wurden. Ein Drittel davon war in diversen freidenkerischen Weltanschauungen organisiert (Freidenker, Monisten, aber auch sogenannte Germanenbünde). Man kann daraus folgern, dass es vielleicht, und dies auch noch in der Revolution 1918/19, etwa 70.000 tatsächlich „Konfessionsfreie“ gab, meist in Großstädten; darunter wiederum eine große Zahl säkularisierter Juden.[22]
Um 1918/19 dem Vorhandensein der weltanschaulichen Organisationen zu entsprechen und um innerhalb des Systems zu bleiben, erfand die Weimarer Reichsverfassung die Formel von der gemeinsamen „Pflege einer Weltanschauung“ und gab das Versprechen der Gleichheit mit den Religionsgesellschaften (Artikel 137,7). Zu dieser Zeit war nicht nur klar, was eine Weltanschauung ist, sondern auch, wen man mit den Kirchen „gleich“ behandeln wollte (und wen nicht).
Der Gesetzesformulierung in der Nationalversammlung voraus ging eine Kungelei. Es trafen sich der evangelische Kirchenrechtler Wilhelm Kahl (1849–1932; Deutsche Volkspartei), der katholische Sozial- und Moraltheologe Carl Joseph Mausbach (1861–1931; Deutsche Zentrumspartei), der liberale evangelische Theologe Friedrich Naumann (1860–1919; Deutsche Demokratische Partei) und – Gottfried Traub (1869–1956, Deutschnationale Volkspartei). Während Naumann für eine stärkere Trennung von Kirche und Staat und letztlich die Abschaffung der „Staatsleistungen“ an die Kirchen eintrat, war es Traub, der für eine Berücksichtung der Weltanschauungen war mit dem Ziel, völkische Vereine zu stärken.[23] Traub war ein entlassener Pfarrer, der sich mit Freireligiösen verbündet hatte und vor Kriegsbeginn im Umfeld des Deutschen Bundes für weltliche Schule und Moralunterricht wirkte. Unter „Weltanschauungen“ verstanden alle vier Personen keine demokratisch-freiheitlichen oder gar sozialdemokratisch-freidenkerischen Vereine.
Doch man befand sich zum Zeitpunkt der Verfassungsverhandlungen noch immer, je nach Interpretation, in einer spät- bzw. nachrevolutionären Situation.[24] So entglitt den vier Akteuren der Vorgang, denn den Antrag selbst brachten nicht Konservative, sondern Linke ein. Es waren dies Simon Katzenstein (1868–1945; Sozialdemokratische Partei Deutschlands) und Bruno Ablaß (1866–1942; DDP), die einen Änderungsvorschlag des eigentlichen Antrages von Johannes Meerfeld (1871–1956; SPD) und Friedrich Naumann vorschlugen.
Dieser Vorschlag wurde am 2. April 1919 im Verfassungsausschuss in der Formulierung angenommen, den Religionsgesellschaften diejenigen Vereinigungen gleich zu stellen, die sich „die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen“.[25] Katzenstein hatte allerdings selbst eingeschränkt, man wolle die Gleichbehandlung und die Freiheit aller Religionsgemeinschaften nicht zu weit treiben, zwar sei die Gleichbehandlung der Weltanschauungen mit den Religionen zu erreichen, aber deren bevölkerungspolitische und wirtschaftliche Überwachung durch den Staat müsste beibehalten werden.[26]
Bruno Ablaß, ein promovierter Jurist und evangelischer Christ, lebte als Notar in Hirschberg (Schlesien), war dort Stadtverordneter, Vorsitzender des Liberalen Bürgervereins und des örtlichen Spar- und Bauvereins. Bereits von 1913 bis 1918 Mitglied des Reichstages wurde Ablaß 1918 Mitbegründer der DDP und 1919/20 Mitglied der Weimarer Nationalversammlung.
Simon Katzenstein wiederum, Bruder der Frauenrechtlerin Henriette Fürth, stammte aus einer Kaufmannsfamilie, war ursprünglich jüdischen Glaubens, dann aber in den 1890er Jahren „Dissident“ geworden. Nach dem Studium der Geschichts- und Rechtswissenschaften wurde er aus politischen Gründen 1892 aus dem Staatsdienst entlassen. In der Arbeiterbewegung wirkte er zunächst als Redakteur und Wanderlehrer. 1917 begann er seine Arbeit als Volkswirt beim Zentralverband deutscher Konsumvereine. Für das Thema „Weltanschauungspflege“ – also die Motivation, warum er sich für die Gleichbehandlung engagierte – ist Katzensteins Tätigkeit an der Berliner Arbeiterbildungsschule (1903–1905) und SPD-Parteischule wichtig, wo er 1906–1908 unterrichtete. Er stand in Kontakt zu den Freireligiösen in Baden, speziell denen in Mannheim, wo er als gewerkschaftlicher Arbeitersekretär um 1895 angestellt war.
Symptomatisch war sein Auftreten als Weltanschauungskämpfer gegen den Alkohol. Er focht leidenschaftlich als Vorsitzender des Deutschen Arbeiter-Abstinentenbundes (gegründet 1903) und als Herausgeber der Zeitschrift Der Abstinente Arbeiter (1903–1931) für einen „trockenen“, an der Lebensreformbewegung orientierten Sozialismus.[27] In der Abstinenz gegenüber Alkohol, Tabak und Religion stand Katzenstein Adolph Hoffmann (1858–1930; Unabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands) nahe, der 1918 in der Revolution die Trennung von Staat und Kirche vorantrieb.[28]
Die Mindestforderung der Gleichbehandlung derjenigen, „die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen“,[29] unterstützte bei der zweiten Lesung der Kirchenbestimmungen in der Weimarer Nationalversammlung auch der Delegierte Fritz Kunert (1850–1931; USPD).[30] Doch er ging weit darüber hinaus. Er forderte (vergeblich) die Aufhebung jeglicher Staatsleistungen an die Kirchen, ja sogar deren Enteignung und das Ende kirchlicher Privilegien in Krankenhäusern, Gefängnissen und Militär. Hier liegt der Urprung zur These von Thomas Heinrichs: „Die Privilegierung der Kirchen … als Sozialträger muss durchbrochen werden. Das dort gemachte Angebot muss der Pluralität der Gesellschaft entsprechen.“[31] Es ist, wie das Verfassungspaket des Grundgesetzes, eine Anknüpfung an 1919.
Kunert war sehr informiert über damalige Diskussionen in den „Humanistengemeinden“ und in den Freireligiösen Gemeinden, speziell die Debatten der Berliner Gemeinde.[32] Hier wurde weltanschaulich ganz anders als in kirchlichen Zusammenhängen über Kultur, Ethik, Moral- versus Religionsunterricht, „Lebenskunde“und „weltliche Seelsorge“ diskutiert. Kunert hatte 1888/89 in Berlin Jugendunterricht erteilt.[33] Er war von Hause aus Volksschullehrer, hatte also eine kirchliche Ausbildung, der er aus Überzeugung entsagte; und er erarbeitete ein Lehrbuch für Schulen freireligiöser Gemeinden. In dieser Schrift ging es gerade nicht um Erziehung zur Gottesfurcht, sondern um „das eine Ideal zu erreichen: Frieden und allgemeine Menschenbildung“.[34]
Die Entstehungsgeschichte und das Umfeld des Artikels 137,7 WRV werden hier so ausführlich erzählt, weil 1919 geäußerte Minderheitenpositionen, die sich nicht durchsetzen konnten, den Kirchenkampf der Freidenker in der Weimarer Republik prägten und zu den heutigen Problemen hinführen, die in dem vorliegenden Buch von Thomas Heinrichts so ausführlich beschrieben werden. Besonders das enge Verständnis von „Weltanschauungspflege“, wie es 1919 gedacht war, ist aktuell nicht mehr anwendbar.
Wie Heinrichs die verlangte „Kirchenförmigkeit“ kritisiert, verdeutlicht die faktische Unmöglichkeit, etwa den modernen Humanismus derart „konfessionell“ in das Religionsverfassungsrecht integrieren zu können: Weltanschauung ja, aber ohne Dogmatik, „Lehre“ oder gar „Kirche“. Noch deutlicher wird die Überlebtheit des Staatskirchenrechts, wenn das bunte Drittel der Bevölkerung mitgedacht wird, das konfessionsfrei denkt und lebt. „Der Staat muss Integrationsmöglichkeiten schaffen, die auf die Eigenarten der Religionen/Weltanschauungsgemeinschaften Rücksicht nehmen.“[35]
Da sind zunächst die aktiven Verbände in der „säkularen Szene“ zu beleuchten:[36] „Insgesamt überwiegt bei den gesellschaftlich aktiven Verbänden ein gewisser Pragmatismus. Die Weiterentwicklung der weltanschaulichen und rechtlichen Positionen aufgrund der veränderte Praxislage steht aus. Dies ist für weltanschauliche Verbände eigentlich ein inakzeptabler Zustand. Auch wenn die Verbände soweit sie ihre Aktivitäten wie der HVD derzeit ausweiten, in den Bereich der Sozialträgerschaft hineingehen, bleiben sie doch Weltanschauungsgemeinschaften und sind nicht irgendwelche caritativen Einrichtungen wie z.B. die Arbeiterwohlfahrt.“[37]
Heinrichs betrachtet besonders den „Bekennntisunterricht“ des HVD in Berlin, der eine dem Religionsunterricht (nicht dem Fach Ethik!) gleichgestellte Unterweisung in der humanistischen Weltanschauung ist. „Wo jedoch der grundlegende Unterschied zwischen einem Ethikunterricht in einem Staat, der nach seinem Grundgesetz, wie dies die Verbände fordern, Menschenwürde und Menschenrechte garantiert und sozial und demokratisch ist, und einem Lebenskundeunterricht durch diese Verbände liegen soll, bleibt unklar.“[38]
Das ist eine Aufforderung an die Verantwortlichen für dieses Schulfach, nicht nur genauer nach Lebenskunde als Weltanschauungsunterricht zu fragen und was dies für eine entsprechende Auffassung von Humanismus bedeutet, sondern dies auch öffentlich nachvollziehbar kenntlich zu machen.[39]
Die in diesem Sammelband vorliegenden Artikel nähern sich dem Begriff „Weltanschauung“ von verschiedenen Seiten, aber immer unter einem juristischen Blickwinkel.[40] Gerade unter denjenigen, die sich aus kirchenkritischer Sicht für Reformen im Religionsrecht einsetzen, gibt es wohl eine klare Mehrheit, die den Begriff „Weltanschauung“ philosophisch negiert oder unter das Verdikt stellt, das habe mit Wissenschaft nichts zu tun; das Wort sei historisch belastet und damit verbraucht, mehr noch, der Begriff liege jedem Missbrauch offen oder die eigenen Ansichten seien viel rationaler angelegt als der Begriff suggeriere; er habe eine Tendenz – so eine durchaus berechtigte neuere Wertung – zum Irrationalen, Metaphysischen und Ideologischen.
Heinrichs versucht, da der Begriff „Weltanschauung“ nun einmal in der Verfassung steht, das Beste daraus zu machen. Selbstverständlich ist die „Verwendung“ des Begriffs im Humanismus nicht selbstverständlich, obwohl dieser auch eine „Weltanschauung“ ist. Doch ist gerade dies wenig erforscht. Dennoch bedarf es im „Rechtsverkehr“ Klarstellungen in Sachen „Weltanschauung“. Heinrichs will ein modernes Verständnis einbringen und die Öffnung in Richtung „Kultur“ berücksichtigen.
„Die Funktion einer Weltanschauung ist es, mit dem kulturellen Wissen über die Welt zusammenstimmende Lebensbilder und Handlungsregeln zu geben. Die Entwicklung dieses Konzepts von Weltanschauung hängt eng mit der Säkularisierung zusammen. Philosophische Weltanschauungen treten an die Stelle religiöser Weltbilder, die im 19. Jahrhundert mit dem neuen natur- und gesellschaftswissenschaftlichen Wissen über die Welt nicht mehr in Einklang zu bringen sind. Sie versuchen anstelle der Religionen neue Orientierungen und Sinnstrukturen zu geben.“[41]
Hierzu ist anzumerken, dass das philosophische Element in Weltanschauungen überschätzt wird, es in der Wirklichkeit hinter anderen zurücktritt, die sie stärker charakterisieren und ihre Wirkungsweise bestimmen. Es geht in Weltanschauungen immer auch um Körperlichkeiten, um Sinne und Sinnlichkeit, um Ästhetik, Ikonographie. In Weltanschauungen spielen Mythen eine größere Rolle als verifizierte Geschichtsereignisse, die ja auch nur in ihren Interpretationen überkommen.
Wenn von Philosophien gesprochen wird, dann ist die Charakterierung des Sachverhaltes durch einen der führenden Protagonisten der Freidenkerei treffend, die des Bremer Pastors und führenden Freireligiösen (und Sozialdemokraten) Albert Kalthoff (1850–1906). Er sah in modernen Weltanschauungen „Poetenphilosophie“.[42] Darin kommt das Moment der „Ausdenkung“ deutlich zum Ausdruck, das Malen der Welt entsprechend bestimmter Welt-Ansichten – seien es „völkische“, „rassische, „sozialistische“, „nationalsozialistische“ oder neuerdings „postfaktische“. Es führt aber auch zum großen Feld der Kulturpolitik, in dem Religions- und Weltanschauungsgemeninschaften auch wirken, das die „Freiheitlichen“ freigesetzt haben von kirchlicher oder staatlicher Bevormundung.
Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt. Weltanschauungen gibt es in den verschiedensten Erscheinungsformen, zum Beispiel als individuelle und gesellschaftliche, als unorganisierte (aber von Gruppen geteilte) und organisierte. Dementsprechend unterschiedlich kommen sie im Rechtssystem vor. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137,7 WRV bezieht sich aber einschränkend auf „Gemeinschaften“, die eine Weltanschauung teilen und sich zusammenfinden, um diese zu „pflegen“. Wieder etwas Anderes implizieren die Ausdrücke „Religion“ oder „Weltanschauung“, wenn es um bestimmte Vorgänge etwa der gesellschaftlichen Akzeptanz oder um das Tolerieren bestimmter Verhaltenweisen geht, die sich auf religiöse/weltanschauliche Annahmen (Überzeugungen) zurückführen lassen (Sitten und Gebräuche, Riten und Rituale; neuerdings Medienereignisse oder von da aus initierte, vom „Flashmob“ bis zur Fußballweltmeisterschaft).
Unmittelbar sind Neuerungen spürbar durch ankommende „Fremde“. So führt Heinrichs bezogen auf Migrationsprozesse und ihre Folgen aus, dass „die Integration nicht kirchlich organisierter Religionen und Weltanschauungen in Deutschland auch eine Modifizierung des Rechtes verlangt“. Das werde „schon seit längerem von Juristen bejaht“. Passiert sei aber bislang nichts, „außer dass die Gerichte zum Teil die Auslegung der Gesetze der Wirklichkeit angenähert haben. Noch immer erwartet der Staat, dass sich die nicht kirchlich organisierten Religionen und Weltanschauungen dem Muster der Kirchen anpassen. Das ist weder juristisch noch politisch vertretbar.“[43]
Folgenreich sei dieser Reformstau in Fragen der Anerkennung oder Nichtanerkennung von Organisationen der Religionen/Weltanschauungen. „Wenn der Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts bleibt – und davon ist auszugehen, da die christlichen Kirchen ihr gut funktionierendes Lobbynetzwerk einsetzen werden, um diesen zu halten, denn ohne ihn ginge das Kirchensteuerprivileg verloren –, dann müssen zumindest alle sich nicht unmittelbar aus der Natur der Rechtsform ergebenden Privilegien für Religions- und Weltanschauungskörperschaften des öffentlichen Rechts abgeschafft werden.“[44]
So habe z.B. Jochen Bittner vorgeschlagen, an Stelle der Kirchen- eine „Religionssteuer” zu setzen.[45] Man müsse diesen Vorschlag ja nicht gutheißen. „Aber der Ansatz, die Privilegierung der Kirchen aufzuheben und eine Gleichstellung aller Religionen und Weltanschauungen rechtlich möglich zu machen, ist richtig. Hier sind viele Modelle denkbar. Es wird Zeit, darüber zu reden.“[46]
Heinrichs appelliert in diesem Zusammenhang, bei künftigen Reformen stärker den europäischen Rahmen zu berücksichtigen, in den sich Deutschland eingebracht hat und nun mit Folgen leben lernen muss. „Eine grundsätzliche Anerkennung der Trennung von Staat und Religion gilt in der Europäischen Union als grundlegendes Demokratiemerkmal. Dennoch gibt es unterschiedliche Praxen bei der Umsetzung dieses Trennungsprinzips. In den meisten Ländern der Europäischen Union gibt es eine Form der institutionellen, mehr oder weniger engen Bindung zwischen traditionellen religiösen, insbesondere kirchlichen Institutionen und dem sich als säkular verstehenden Staat.“[47]
Generell folgt aus den in diesem Sammelband vorliegenden Texten, dass kirchenkritische Organisationen strategisch neu denken und sich letztlich entscheiden müssen, welchen Weg sie verfolgen wollen. „Rein pragmatisch betrachtet, hat die Forderung nach einer absoluten Trennung von Staat und Kirche derzeit keine Realisierungschance. Wo liegen aber dann günstige Zukunftsaussichten? Es bleibt daher im Grunde bei der Forderung der säkularen Verbände nach einer Gleichbehandlung mit den innerhalb der Weltanschauungsgemeinschaften staatlich privilegierten Kirchen, bei einer grundsätzlichen Beibehaltung des jetzigen Verhältnisses von Staat und Kirche.“[48]
Quelle: Horst Groschopp: Vorwort des Herausgebers. In: Thomas Heinrichs: Religion und Weltanschauung im Recht. Problemfälle am Ende der Kirchendominanz. Hrsg. von Horst Groschopp. Aschaffenburg 2017, S. 7–22 (Reihe Humanismusperspektiven, Band 2),
- Vgl. Hans Markus Heimann: Deutschland als multireligiöser Staat. Eine Herausforderung. Frankfurt a.M. 2016, mit einem Anhang relevanter Gesetzestexte. ↑
- Vgl. meine Rezension zum Buch von Heimann unter dem Titel „Pluralistische Religionspolitik“ im Humanistischen Pressedienst, http://hpd.de/artikel/pluralistische-religionspolitik-13536 (abgerufen am 2.12.2016). ↑
- Vgl. Gerhard Czermak: Staat und Weltanschauung. Eine Auswahlbibliographie juristischer sowie historischer und gesellschaftswissenschaftlicher Literatur. Mit kritischen Hinweisen und einer Abhandlung zu Entwicklung und Gegenwartslage des sogenannten Staatskirchenrechts. Aschaffenburg 1993. – 1999 erschien dieses Werk als stark erweiterte zweibändige annotierte juristische Bibliographie, versehen mit ergänzender nichtjuristischer Literatur. – Ders.: Religions- und Weltanschauungsrecht. Eine Einführung. In Kooperation mit Eric Hilgendorf. Berlin 2008. – Gerhard Czermak: Religion und Weltanschauung in Gesellschaft und Recht. Ein Lexikon für Praxis und Wissenschaft. Aschaffenburg 2009. – Alle Texte von Czermak folgen seinem Kerngedanken der staatlichen Neutralität. Der Autor gibt dabei zugleich immer politische Stellungnahmen in diese Richtung ab. Vgl. dazu meine Rezension, http://www.humanismus-aktuell.de/content/religion-weltanschauung-gesellschaft-recht (abgerufen am 3.12.2016). ↑
- Vgl. Christine Mertesdorf: „Weltanschauungspflege“ – juristisch gesehen. In: Horst Groschopp (Hrsg.): Humanistik. Beiträge zum Humanismus. Aschaffenburg 2011, S. 231–246. – Christine Mertesdorf: Weltanschauungsgemeinschaften. Eine verfassungsrechtliche Betrachtung mit Darstellung einzelner Gemeinschaften. Frankfurt a.M. 2008. ↑
- Vgl. Horst Groschopp (Hrsg.): Konfessionsfreie und Grundgesetz. Aschaffenburg 2010. Der Band enthält unter anderem Texte von Stefan Korioth, Hans Michael Heinig, Hartmut Kreß und Christine Mertesdorf. ↑
- Wobei das Judentum meist unter die „abrahamitischen“ Religionen des „Abendlandes“ gerechnet wird. Sicher ist zu hinterfragen, ob nicht auch große Teile des Islam „abrahamitisch“ sind oder ob die katholische, protestantische oder orthodoxe Kirche nicht eigentlich als drei Religionen gefasst werden müssen. ↑
- Thomas Fritsche: Der Kulturbegriff im Religionsverfassungsrecht. Berlin 2015, S. 130. ↑
- Für nähere Befunde sei auf die Internetplattform „fowid.de“ verwiesen. ↑
- Zum Umgang in den DDR-Verfassungen mit der WRV vgl. Heike Amos: Die Entstehung der Verfassung in der Sowjetischen Besatzungszone / DDR 1946–1949. Darstellung und Dokumentation. Münster 2006. ↑
- Vgl. Heinrichs: Weltanschauung; genaue Angabe in Editorische Notiz, S. ##. – Daraus entnommene und für diesen Sammelband überarbeitete Texte vgl. Thomas Heinrichs: Der juristische Begriff der Weltanschauung. – Ders.: Die kirchliche Sozialordnung und das staatliche Arbeitsrecht. – Ders./Heike Weinbach: Diskriminierungsschutz für Religionen und Weltanschauungen im europäischen Kontext. – Alle drei Aufsätze in diesem Band, S. ##; S. ##, S. ## ↑
- Vgl. Reinhard Hempelmann: Antidiskriminierungspolitik und der Humanistische Verband. In: Newsletter der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW). Berlin 2016, Nr. 12. ↑
- Vgl. Carsten Frerk: Caritas und Diakonie in Deutschland. Mit einem Vorwort von Johannes Neumann. Aschaffenburg 2005. ↑
- Noch mit einer weitgehenden Kontinuität argumentiert Johannes Neumann: Für eine – neue – humanistische Sozialpolitik. In: humanismus aktuell 1998. H. 3, S. 20–28. ↑
- Heinrichs: Die kirchliche Sozialordnung. In diesem Band, S. ## ↑
- Thomas Heinrichs: Ethikunterricht, Lebenskundeunterricht, Religionsunterricht. In diesem Band, S. ## ↑
- Vgl. Eckhard Müller: Weltliche Schulen. In: Lexikon der Religionspädagogik. Norbert Mette/Folkert Rickers. Bd. 2, Neukirchen-Vluyn 2001, S. 2201 ff. ↑
- Zum Reichsdeputationshauptschluss vgl. humanismus aktuell H. 10, 2002; H. 12, 2003. ↑
- Vgl. Carsten Frerk: Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland. Aschaffenburg 2002. ↑
- Heinrichs: Die kirchliche Sozialordnung. In diesem Band, S. ## ↑
- Vgl. Ingrid Matthäus-Maier: Laizismus in Deutschland? Eine juristische und politische Betrachtung. In: Horst Groschopp (Hrsg.): Humanismus, Laizismus, Geschichtskultur. Aschaffenburg 2013, S. 85–104. ↑
- Vgl. Horst Groschopp: Dissidenten. Freidenker und Kultur in Deutschland (1997). Marburg 2011. ↑
- Vgl. http://www.horst-groschopp.de/sites/default/files/Geschichte%20Kirchenaustritt%20Deutschland%20[aus%20ha%2018,%202006].pdf (abgerufen am 4.12.2016). – Während die aktuelle Zahl der organisierten Weltanschauungsanhänger in etwa der Höhe von insgesamt (geschätzt) 30.000–50.000 liegt, also etwa so groß ist wie 1914, beträgt die Zahl der Konfessionsfreien etwa dreißig Millionen gegenüber 46 Millionen Katholiken und Protesten zusammen, vgl . FOWID. – 1936 regelte ein Gesetz, dass, wer nicht zu den drei zugelassenen Konfessionen zählte (katholisch, evangelisch, ludendorfferisch) als „gottgläubig“ galt. ↑
- Vgl. Gottfried Traub: Ethik und Kapitalismus. Grundzüge einer Sozialethik. Heilbronn 1904. – Ders.: Der Pfarrer und die soziale Frage. Göttingen 1907. – Ders.: Staatschristentum oder Volkskirche. Ein protestantisches Bekenntnis, Jena 1911. ↑
- Zur Rolle des Preußischen Kultusministeriums in der Revolutionszeit vgl. Horst Groschopp (Hrsg.): „Los von der Kirche!“ Adolph Hoffmann und die Staat-Kirche-Trennung in Deutschland. Aschaffenburg 2009. ↑
- Vgl. Ludwig Richter: Kirche und Schule in den Beratungen der Weimarer Nationalversammlung. Düsseldorf 1996, S. 348, bes. Fn. 333. – Beschlossen wurde auch: „Es besteht keine Staatskirche“. ↑
- Simon Katzenstein. In: Verhandlung über die Glaubensfreiheit im Verfassungsausschuß der Weimarer Nationalversammlung am 1. bis 3. April 1919. In: Ernst Rudolf Huber/Wolfgang Huber: Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts. Bd.IV: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik. Berlin 1988, S. 125. ↑
- Vgl. Simon Katzenstein: Wofür kämpfen wir? Berlin 1911. – Vgl. Wolfgang R. Krabbe: Gesellschaftsveränderung durch Lebensreform. Strukturmerkmale einer sozialreformerischen Bewegung im Deutschland der Industrialisierungsperiode. Göttingen 1974. – Hartmann Wunderer: Die Freidenker. In: Wolfgang Ruppert (Hrsg.): Die Arbeiter, Lebensformen, Alltag und Kultur von der Frühindustrialisierung bis zum „Wirtschaftswunder“. München 1986, S. 335 ff. ↑
- Vgl. Groschopp (Hrsg.): „Los von der Kirche!“ ↑
- Vgl. Richter: Kirche und Schule, S. 540; Fn. 249–251. ↑
- Adolph Hoffmann berief nach seiner Ernennung zum Minister Fritz Kunert zu einem seiner beiden Beiräte, doch lehnte dieser das Amt ab. Vgl. Adolph Hoffmann: Haenischs Gang nach Canossa (1919). In: Groschopp (Hrsg.): „Los von der Kirche!“, S. 139. – Zu Kunert vgl. bei Heinrichs: Der juristische Begriff der Weltanschauung. In diesem Band, S. ## ↑
- Thomas Heinrichs: So wenig wie möglich und so viel wie nötig. In diesem Band, S. ## ↑
- Vgl. „Kein Jenseits ist, kein Aufersteh’n“. Freireligiöse in der Berliner Kulturgeschichte. Begleitbuch zur gleichnamigen Ausstellung im Prenzlauer Berg Museum Berlin vom 7. Juli 1998 bis 31. Januar 1999. Berlin 1998. – Adolf Harndt: 75 Jahre, Geschichte der Freireligiösen Gemeinde Berlin 1845–1920. Berlin 1920, S. 32, 101–115. ↑
- Die Behörden verhängten 1889 gegen Kunert ein Unterrichtsverbot. ↑
- Vgl. Gotthold Krapp: Die Kämpfe um proletarischen Jugendunterricht und proletarische Jugendweihen am Ende des 19. Jahrhunderts. Ein Beitrag zu den Anfängen der sozialistischen Erziehung der Arbeiterkinder in der zweiten Hauptperiode der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung. In: Monumenta Paedagogica, Bd. XVII, Berlin 1977, S. 109. – Fritz Kunert: Zur Erinnerung an die Feier der Jugend-Aufnahme in der Freireligiösen Gemeinde zu Berlin. Gewidmet v. Fritz Kunert, Berlin 1870. ↑
- Thomas Heinrichs: Die Kirchenförmigkeit des Rechts. In diesem Band, S. ## ↑
- Vgl. Horst Groschopp: Pro Humanismus. Eine zeitgeschichtliche Kulturstudie. Mit einer Dokumentation. Aschaffenburg 2016, S. 171 ff. ↑
- Thomas Heinrichs: Die rechtspolitischen Grundvorstellungen und Kernforderungen der säkularen Verbände. In diesem Band, S. ## ↑
- Heinrichs: Die rechtliche Stellung. In diesem Band, S. ## ↑
- Vgl. Horst Groschopp: Humanismusunterricht/Lebenskunde. In: Humanismus: Grundbegriffe. Hrsg. von Hubert Cancik/Horst Groschopp/Frieder Otto Wolf. Berlin 2016, S. 215–224. ↑
- Zur Auffassung des Herausgebers vgl. Horst Groschopp: Weltanschauung/Weltanschauungsgemeinschaften. In: Humanismus: Grundbegriffe, S. 409–414. ↑
- Thomas Heinrichs: Der juristische Begriff der Weltanschauung. In diesem Band, S. ## ↑
- Vgl. Albert Kalthoff: Die Religion der Modernen. Jena/Leipzig 1905. ↑
- Heinrichs: Die Kirchenförmigkeit des Rechts. In diesem Band, S. ## ↑
- Heinrichs: Die Kirchenförmigkeit des Rechts. In diesem Band, S. ## – So auch Fritsche: Religionsverfassungsrecht, S. 141. ↑
- Vgl. http://www.zeit.de/gesellschaft/2015–03/kirchensteuer-islam-reform-religion-finanzierung (abgerufen am 26.7.2016). ↑
- Heinrichs: Die Kirchenförmigkeit des Rechts. In diesem Band, S. ## ↑
- Heinrichs/Weinbach: Diskriminierungsschutz. In diesem Band, S. ## ↑
- Heinrichs: Die rechtliche Stellung. In diesem Band, S. ##. ↑